Wenn der Karneval außereheliche Spätfolgen hat – welche Rechte haben die biologischen Väter der Kinder?

Fasten statt feiern ist jetzt angesagt. Doch die Spätfolgen von Bützchen & Co reichen in manchen Fällen weit über jetzt beginnende Fastenzeit hinaus. Die Statistik weist regelmäßig sowohl eine Zunahme der Scheidungsanträge als auch eine erhöhte Zahl an Geburten 9 Monate nach Karneval auf.

Wenn der Karneval außereheliche Spätfolgen hat - welche Rechte haben die biologischen Väter der Kinder?

Peter Knoch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Wurden die Kinder nicht innerhalb einer bestehenden Ehe gezeugt, wird es schwierig, denn die Rechtsordnung schützt nach wie vor die bestehende Ehe, erläutert Rechtsanwalt Peter Knoch, Fachanwalt für Familienrecht der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn.

Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) verheiratet, gilt das Kind als Kind des Ehemannes, auch wenn das Kind nicht von dem Ehemann stammt. Der Ehemann und die Mutter des Kindes können die Vaterschaft aber anfechten, und zwar innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes nicht (mehr) verheiratet, ist das Kind zunächst einmal vaterlos. Der Erzeuger kann die Vaterschaft aber mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Stimmt die Mutter nicht zu und gilt auch kein anderer Mann als Vater des Kindes, bleibt dem Erzeuger nicht anders übrig, als die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Diese Feststellung erfolgt durch ein Abstammungsgutachten. Lässt sich die Abstammung ausnahmsweise einmal nicht eindeutig klären, wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit, das ist der Zeitraum vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes, juristisch gesprochen beigewohnt hat.

Schwierig wird es für den biologischen Vater, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist und sich der Ehemann weigert, die Vaterschaft anzufechten. Dann kann der leibliche Vater nicht einfach die Vaterschaft anerkennen, das Gesetz schützt den Ehemann als rechtlichen Vater. Hat dieser zu dem nicht von ihm stammendem Kind eine sozial-familiäre Beziehung aufgebaut, soll diese Beziehung nicht zerstört werden, indem ein anderer die rechtliche Vaterschaft für sich einfordert. Dem Erzeuger wird in diesem Fall zugemutet, den Wunsch der rechtlichen Eltern zu respektieren, an der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes festhalten zu wollen. Das ist für den leiblichen Vater bitter, dient letztlich aber dem Schutz der Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern. So das Bundesverfassungsgericht:

(Beschluss vom 4.12.2013, Az: 1BvR 1154/10. https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20131204_1bvr115410.html )

Leben der Ehemann und die Mutter des Kindes hingegen voneinander getrennt, lässt sich nur dann von einer sozial-familiären Beziehung sprechen, wenn das daraus entstandene Vertrauensverhältnis zu dem Kind noch besteht und die gegenwärtige Bezugswelt des Kindes prägt, der rechtliche Vater also regelmäßigen Umgang hat und sich auch sonst um das nicht von ihm stammende Kind kümmert. Gelingt es dem rechtlichen Vater hingegen nicht, die frühere enge Beziehung zu seinem Kind aufrecht zu erhalten, ist der Weg für eine Anfechtung durch den Erzeuger des Kindes frei.

Immerhin hat der leibliche Vater ein eigenes Recht auf Umgang mit dem Kind. Und zwar auch dann, wenn es ihm wegen der dargestellten sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind nicht gelingt, die Vaterschaft erfolgreich durchzusetzen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen Vaters am 13.07.2013 bedarf es für die Begründetheit des Umgangsantrags des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters bei bestehender rechtlicher Vaterschaft eines Dritten neben der positiven Feststellung des Kindeswohls nur noch eines ernsthaften Interesses an seinem Kind. Das Umgangsrecht gibt dem biologischen Vater somit zumindest die Möglichkeit, seinem Kind eine Bezugsperson zu sein bzw. zu werden und an der Entwicklung seines leiblichen Kindes teilhaben zu können. Das ist wenig, aber immer noch besser als nichts.
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