Weitgehend unbemerkt haben sich zum 01.01.2013 die Selbstbehaltssätze im Rahmen des Elternunterhaltes durch eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle bzw. der Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts Berlin erhöht. Statt bisher 1.500 EUR müssen einem unterhaltsverpflichteten Kind nun mindestens 1.600 EUR monatlich verbleiben. Lebt das Kind mit seinem Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner zusammen, sind es nun mindestens 2.880 EUR, in Berlin sogar 2.900 EUR.
Zur Berechnung des Elternunterhaltes werden von den Bruttoeinkünften des Kindes Steuern, Sozialabgaben, Kosten der zusätzlichen angemessenen Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und vorrangige Unterhaltsverpflichtungen abgezogen. Auch das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie wird nach Abzug der Belastungen als sogenannter Wohnvorteil ähnlich wie Einkommen berücksichtigt. Im konkreten Einzelfall können weitere Ausgaben und Kosten zu berücksichtigen sein. Von diesem sogenannten bereinigten Einkommen ist der jeweils geltende Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Je höher der Selbstbehalt ist, um so weniger Unterhalt muss gezahlt werden. Daher wirkt sich eine Erhöhung der Selbstbehaltssätze in der Regel zu Gunsten des unterhaltsverpflichteten Kindes aus.
Oftmals informieren die Sozialämter nicht von sich aus über die Erhöhung des Selbstbehaltes, so dass der Unterhaltspflichtige unter Umständen zu viel Elternunterhalt zahlt. Wer also laufend Elternunterhalt aus Einkommen an das Sozialamt leistet, sollte sich anwaltlich beraten lassen, ob sich durch den gestiegenen Selbstbehalt seine Unterhaltsbelastung verringert. Da einmal gezahlter Unterhalt in der Regel nicht zurückgefordert werden kann, sollte die Überprüfung der Unterhaltspflicht möglichst schnell erfolgen. Hierbei sind Sie bei einem Fachanwalt für Sozialrecht und Familienrecht am besten aufgehoben, da es sich beim Elternunterhalt um eine sehr spezielle Materie an der Schnittstelle von Familienrecht und Sozialrecht handelt … http://www.abkanzlei.de
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