Richter erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt…Der Richter vertritt die Meinung, dass Juristen immer ein Anrecht auf Bezahlung haben, egal wie mangelhaft und falsch die
Leistung war?
Wir Leben in einem Rechtsstaat, bei dem man den Worten von “Organen der Rechtspflege” ein sehr hohes Gewicht schenkt. Manchmal sogar so hoch, dass manche Richter die Ausführungen eines Nicht-Juristen gar nicht mehr erst lesen und im Gerichtssaal die befremdliche Auffassung äußern, dass ein Jurist immer ein Anrecht auf Bezahlung hätte, egal wie mangelhaft seine Leistung wäre.
Die First RC GmbH aus Berlin mit ihrem lebensrettenden “Rettungscode”, die genau so einen Richter erleben musste, läuft nun Gefahr ihren Service nach Ablauf aller Verpflichtungen einstellen zu müssen.
Nach einem persönlichen Schicksalsschlag wollte der Erfinder des Rettungscodes ursprünglich andere Menschen vor ähnlichen Schicksalsschlägen bewahren und war bereit mit 100 % eigenem Kapital einen Rettungscode zu entwickeln, der anonym und sekundenschnell weltweit Rettungskräfte mit sämtlichen Rettungsdaten versorgt. Rund 19000 Menschen jährlich sterben in Folge von Behandlungsfehlern, die meist auf nicht bekannte Vorursachen basieren. Eine weit höhere Anzahl an Menschen stirbt nicht, sondern behält eine lebenslange gesundheitliche Einschränkung zurück. Somit entstehen buchstäblich im 10 Minuten-Takt Situationen, bei denen der Rettungscode maßgeblich die Rettung eines Menschen kontrollierbarer machen hätte können.
Von A-Z wurde die eigene Entwicklung daher immer weiter optimiert und auch in eigenen Berichten (Anfangs noch unter einem anderen Namen) veröffentlicht.
Leider braucht ein solches Unternehmen auch eine rechtliche Begleitung, die sehr gut ausgesucht sein sollte. Der Urheber dieser Erfindung vertraute hierbei seinen beiden neugewonnenen und mittlerweile auch wieder getrennten Mitgesellschaftern, die hierzu “mehrheitlich” eine berliner Kanzlei bestimmten, deren Beratungsinhalte mittlerweile von der Staatsanwaltschaft geprüft werden.
Anfangs ging es nur um eine kleine überschaubare Summe, mit der sich die beiden Gesellschafter über 66 % der Rechte einkauften und auf schnelle Erfolge hofften. Diese blieben jedoch aus, als ein deutscher Automobilhersteller die Kernidee des Rettungscodes ca. zweieinhalb Jahre nach der Erstveröffentlichung plötzlich weltweit als eigene neue Innovation vorstellte und im Nebeneffekt damit den ursprünglichen Urheber unter “Plagiatsverdacht” stellte. Auch wenn damalige Veröffentlichungen zweifelsfrei belegen, dass der Urheber des Rettungscodes lange vor der Erstveröffentlichung des Automobilherstellers diese Idee zur Datenversorgung für Rettungskräfte bekannt gegeben hatte, konnte man den Automobilhersteller bis heute nicht dazu bewegen, diesen Sachverhalt öffentlich wieder richtig zu stellen bzw. ersatzweise den tatsächlichen Urheber zu entschädigen.
Nun konnte man Anfangs die Folgen dieser Veröffentlichung noch nicht absehen, weswegen man unbekümmert seine Arbeit verrichtete. Hierbei regte der Anwalt der beiden Mitgesellschafter an, die Arbeit des früheren Anwaltes, der zuvor die AGBs für den Rettungscode entwickelte, nochmals zu überprüfen. Die Kosten hierfür sollten, laut einem der neuen Mitgesellschafter, unkompliziert über die “Kaffee-Kasse” geregelt werden. Der Anwalt sei seit vielen Jahren der Familienanwalt der beiden neuen Gesellschafter und somit nur freundschaftlich besorgt.
Wie es niemanden überraschen wird, entdeckte man jedoch “schwere Fehler”, die unbedingt sofort und sehr umfangreich berichtigt werden mussten. Plötzlich musste man Stunden für die entsprechende Recherche einplanen und ein utopisch hoher Preis für einen bereits bezahlten Unternehmensbaustein sollte neu investiert werden. Dieser sinnfreien Maßnahme versuchte der Urheber des Rettungscodes jedoch vehement zu widersprechen, da mögliche Optimierungen der bestehenden AGBs mit wenigen hundert Euro von einem sachkundigen Fachanwalt in kürzester Zeit benannt werden hätten können. Der “Familienanwalt” brauchte laut dem in der Rechnung angegebenen Leistungszeitraum über 10 Monate, in denen das Unternehmen keine Geschäfte hätte ausüben können!
In einem Termin ohne den Urheber, wie auch ohne den 2. Mitgesellschafter, schaffte es dann der Anwalt eine vorerst mündliche Zustimmung von dem noch verbleibenden dritten Gesellschafter zu erhalten.
AGBs für ein Vielfaches des erstmals bezahlten Preises sollen somit angeblich mündlich in Auftrag gegeben worden sein?
Einmal erkannt, dass die Geschäftsführer der First RC GmbH “einzeln überzeugbar” sind, wurde nun zum 2. Schlag angesetzt. Eine Vermögensschadenshaftpflicht musste her, die basierend auf den ersten AGBs rund 850 EUR jährlich gekostet hätte. Nun jedoch liefen ein Versicherungsmakler und der besagte Anwalt zur Hochform auf. Vollkommen abstruse Szenarien wurden, wie in einer amerikanischen Verkaufsshow, den 3 Gesellschaftern ausgemalt. Fassungslos saßen die 3 Zuschauer in einer Show, wie sie für ein “Organ der Rechtspflege” unseriöser nicht hätte sein können. Am Ende wurde ein Angebot zwischen 5000 bis 6000 EUR jährlich für diese Versicherung angekündigt, bei dem der Urheber des Rettungscodes erneut entsetzt ablehnte.
Da bekanntlich alle guten Dinge 3 sind, gab es auch noch ein drittes Treffen, welches die beiden vorangegangenen Treffen nochmals übertraf! Nun wollte der Anwalt die Geschäftsführer zum “Steuern sparen” animieren und folgendes Modell verkaufen:
Die Gesellschafter sollten über den Anwalt eine holländische BV gründen, die über einen dritten Treuhänder verschleiert gehalten wird. Diese BV erhält dann einen Lizenzvertrag, den der Anwalt gegenüber den Finanzbehörden wasserdicht ausarbeitet. Über den Lizenzvertrag und dem damit zum Schein dargestellten Anspruch, sollte dann ein Großteil der Einnahmen nach Holland abgeführt werden. In Holland hätte man dann die Möglichkeit eine steuerliche Pauschale zu vereinbaren, die weit unter den Abgaben der Bundesrepublik läge. Für sämtliche Dienstleistungen diesbezüglich, wie z. B. die Gründung der BV, die Scheinadresse in Holland und vor allem die juristische Ausgestaltung, kündigte der Anwalt eine Kostennote von rund 30000 EUR an. Und das alles, bevor das Unternehmen selbst auch nur einen einzigen Euro verdient hatte?
Da der Urheber des Rettungscodes seit Jahren öffentlich bekannt ist und man die Besitzverhältnisse von Gesellschaftsanteilen den Behörden falsch hätte vorspiegeln müssen, wäre die mit viel krimineller Energie gestaltete Betrugsabsicht gegenüber dem Finanzamt sehr leicht nachweisbar gewesen. Auch diese Bedenken wurden seitens des Anwaltes als “problemlos” abgewunken. Dennoch bestand der Urheber des Rettungscodes auf die Unterlassung eines solchen Betrugsmodells.
6 Tage nach diesem Termin wurde dann seitens des Anwaltes das Angebot nochmals anders dargestellt. Man machte nun schriftlich das Angebot, dass man für den reinen Lizenzvertrag eine Pauschale von 5000 EUR erhebe und alle weiteren Kosten gesondert anfallen würden. Da der Urheber des Rettungscodes auch dieses Angebot des Anwaltes kategorisch ablehnte und umfassend keinerlei juristischer Auslegungen dieses Anwaltes verwenden wollte, belastete diese Uneinigkeit die Stimmung im Unternehmen, weswegen man sich letztendlich auch wieder trennte. Auch konnte man mittlerweile erkennen, dass die Veröffentlichung des Automobilherstellers schlimmere Folgen hatte, als Anfangs abschätzbar waren. Die falsche Darstellung des Automobilherstellers lies die Entscheidungsträger der Handelsketten befürchten, dass es zu Urheber-Konflikten mit dem übermächtigen Automobilhersteller kommen könnte, weswegen man bei dem bis heute anhaltenden Status auf einen Mitvertrieb verzichtete.
Im Februar kam dann ein Mahnbescheid des Anwaltes ins Haus, bei dem eine bis dahin unbekannte Rechnung seiner “Leistungen” angemahnt wurde. Die Frage, ob jemand eine Vereinbarung mit dem Anwalt geschlossen habe und wenn ja, welche Parameter man darin vereinbart hätte, wurde zu diesem Zeitpunkt noch von allen Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern verneint.
Der Anwalt wurde daraufhin zur Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung aufgefordert, wie auch zur Vorlage der angemahnten Rechnung, die bis dahin nur als Nummer aus dem Mahnbescheid hervor ging.
80 Tage schien dann der Anwalt dazu nicht in der Lage gewesen zu sein? Als zwischenzeitlich die beiden anderen Gesellschafter ihren Austritt beurkundet hatten, legte man dann tatsächlich eine ca. 1 Jahr alte schriftliche Vereinbarung vor, die es bekanntlich im Februar 2015 noch nicht gegeben haben soll. Auch eine Rechnung mit einem Leistungszeitraum von 10 Monaten für die Erstellung von AGBs wurde mitgesendet. Unterschrieben wurde die angebliche Vereinbarung jedoch erst 3 Tage vor der Rechnungsstellung und somit ca. 10 Monate nach Beginn des angeblichen Leistungszeitraumes. Danach lag die Rechnung angeblich ein knappes Jahr unbearbeitet bei der First RC GmbH herum, bis nun aktuell gegen den verbliebenen Gesellschafter alle Forderungen geltend gemacht werden?
Geradezu listig wurden in der wundersamen Vereinbarung nur die Namen der beiden frisch ausgetretenen Gesellschafter/Geschäftsführer aufgeführt, von denen allerdings nur einer unterschrieben hatte! An der Position, wo namentlich der 2. Gesellschafter hätte unterschreiben müssen, hatte der Anwalt selbst unterschrieben, wodurch der Richter zu dem Irrtum gelangen musste (und auch gelang), dass das vorgelegte Exemplar der Vereinbarung das Exemplar des Anwaltes sei, welches er nur noch nicht selbst unterschrieben hatte. Augenscheinlich entstand jedoch unmissverständlich der Eindruck, dass der Vertrag von allen namentlich aufgeführten Personen der Schuldnerpartei unterschrieben wurde!
Eine Methodik, die genau so konstruiert klingt, wie die sonstigen Beratungen dieses Anwaltes. Man bot dem Anwalt zur Güte 500 EUR für seine bis dahin wertfreie Arbeit an und versprach keinen seiner juristischen Ergüsse zu verwenden. Er allerdings wollte mindestens 700 EUR zzgl. MwSt., die man jedoch keinesfalls für die aktive ” Aufforderung zu Straftaten”, wie auch für nicht verwendbare AGBs bezahlen wollte.
Die Sache ging vor Gericht, welches den noch so widersprüchlichen Ausführungen des Anwaltes folgte und widersprüchliche Angaben sogar mit eigenen Spekulationen entkräftete. Und das, obwohl man die Gegenpartei zur Befragung direkt vor sich stehen hatte? Im Prozess wurde dann noch erkennbar, dass der Richter die Schriftsätze des Beklagten gar nicht vollständig gelesen hatte. Auch das die Staatsanwaltschaft mittlerweile ein Aktenzeichen zu dem gesamten Sachverhalt führte und das Finanzamt selbst auf Anfrage diese Beratung als “organisierte Kriminalität” sah, interessierte den Richter nicht. Der bereits im Schriftverkehr gestellte Antrag gemäß §149 ZPO war dem Richter sogar so gänzlich unbekannt, dass er in der Verhandlung erst im Gesetzbuch nachschlagen musste.
Als der Richter dann diesen Antrag ebenfalls nicht gestatten wollte und er die Auffassung äußerte, dass ein Jurist immer einen Anspruch auf Bezahlung hätte, egal wie mangelhaft seine Leistungen wären, stellte der Geschäftsführer der First RC GmbH einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit. Die AGBs, die überhaupt nur ansatzweise einen Wert hätten darstellen können, sind derart fehlerhaft, dass das gesamte Geschäftsmodell mit diesen AGBs nicht mehr ausführbar wäre. Wesentliche Inhalte über die Speicherung von Daten wurden komplett unwahr wiedergegeben und entsprechen nicht dem tatsächlich gesetzeskonformen und angewendeten Procedere. Auch gibt es keine Vermögensschadenshaftpflicht mehr, die sich “ohne Trixerei” auf solche AGBs einlassen würde. Zudem schien es für den Richter völlig normal zu sein, dass ein Anwalt sich angeblich über 10 Monate für die Erstellung von AGBs Zeit nimmt und damit für diesen Zeitraum den gesamten Geschäftsbetrieb stilllegt? Für die Tatsache, dass man erst 80 Tage nach Aufforderung eine angeblich bereits bestandene Vereinbarung, wie auch Rechnung “rübermailen” konnte, spekulierte das Gericht zu Gunsten des Juristenkollegen sogar selbst über die möglichen Gründe, anstatt die anwesende Klägerseite einfach zu fragen.
Wie erwartet jedoch konnten die entscheidenden Richterkollegen keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit erkennen, womit Mitte Dezember 2015 ein Urteil zu erwarten ist, das der First RC GmbH nun endgültig die Lichter auslöschen könnte und die hohe Todesquote bei Behandlungsfehlern somit weiterhin in bekannter Form bestehen lässt.
Sollte sich jemand angesprochen fühlen, dieses lebensrettende Produkt “Rettungscode” unterstützen zu wollen, um das ursprüngliche Ziel, die aktuelle Todesquote aktiv zu vermindern, kann man jederzeit direkt oder über unsere Redaktion Kontakt zu dem Unternehmen aufnehmen.
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