Gründungsgesellschafter müssen Fondsanleger Schadenersatz leisten
23.09.2015 – Seit 2004 haben Anleger in die beiden Fondsschiffen SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS 9.385.000 € investiert. Heute befinden sich beide Fondsgesellschaften in der Insolvenz.
In einem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für einen Anleger des Twinfonds MS Saylemoon Rickmers und MS Nina Rickmers vor dem Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit wurden jetzt die die Rickmers Reederei GmbH & Cie. KG und die als Treuhänderin fungierende EVT Elbe Vermögens Treuhand GmbH zu Schadenersatz verurteilt. Sie müssen einem Anleger des Fonds das noch gebundene investierte Kapital zahlen, die Beteiligung übernehmen und ihn von jeglicher Haftung freistellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Hamburg begründet seine Entscheidung vom 14.09.2015 damit, dass der Mitarbeiter der Bank, der den Kläger im Vorfeld der Beteiligung beriet, nicht erwähnt hat, dass die nach dem Fondskonzept vorgesehenen Vertriebskosten mehr als 15% der Beteiligungssumme der Anleger betrugen. Hierzu sind Anlagevermittler, Anlageberater und Gründungsgesellschafter von Fonds nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet. Da die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Erfüllungsgehilfen der Gründungsgesellschafter bei der Kapitalbeschaffung sind, müssen sich diese die Beratungsfehler zurechnen lassen und haften entsprechend.
Der Fall stellt nach unserer Erfahrung einen typischen Fall von Falschberatung dar. Hochriskante Schiffsfonds wurden von Banken und Sparkassen ganz normalen Kunden empfohlen. In den allermeisten Fällen wurde über den beispielsweise bei Schiffsfonds regelmäßig 15% übersteigenden Anteil der Vertriebsaufwendungen nicht informiert. Für diese Falschberatung haften nicht nur die beratenden Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzberater sondern auch die Gründungsgesellschafter der Fonds, wie das Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt.
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