Wer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilnimmt, verpasst nicht nur die Feier, sondern hat auch keinen Anspruch auf ein Geschenk des Arbeitgebers
Im Arbeitsrecht herrscht oft Streit, inwieweit betriebliche Sachleistungen auch Arbeitsentelt darstellen und wann solche Sachleistungen nur an bestimmte Personengruppen geleistet werden können. Hierzu ein aktueller Fall:
Ein Arbeitgeber, der Weihnachtsgeschenke von der Anwesenheit an einer betrieblichen Feier abhängig macht, muss diese Geschenke nicht an erkrankte Arbeitnehmer aushändigen. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2013 (Az.: 3 Ca 1819/13) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit einem Geschenk an die anwesenden Mitarbeiter die Teilnahme an der Weihnachtsfeier attraktiver gestalten wollen. Wer an der Feier teilnahm, erhielt einen iPad mini im Wert von etwa 400 Euro.
An dieser Weihnachtsfeier, zu der geladen wurde, nahmen etwa 75 Mitarbeiter teil. Dass im Rahmen der Feier auch Geschenke verteilt würden, wussten die Mitarbeiter nicht. Der Kläger war am Tag der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig krank und erhielt deshalb keine Bescherung.
Er klagte daraufhin und stützte sich darauf, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Auch handele es sich um Vergütung, die auch während der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen sei. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Arbeitgeber habe das freiwillige Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Es handele sich nicht um Arbeitsvergütung, vielmehr sei eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter mit dem Ziel der attraktiveren Gestaltung und Anregung zur Teilnahme an einer solchen Feier gerechtfertigt.
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Rechtsanwalt Janus Galka, LL.M. (Eur.)
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