Stichtagsklauseln bei Sonderzahlungszusagen mit Mischcharakter unwirksam
Bonuszahlungen liegen nach wie vor im Trend. Arbeitgeber nutzen vermehrt dieses beliebte Mittel der Mitarbeitermotivation, um die Leistungsbereitschaft ihrer Arbeitnehmer zu steigern. Damit diese – teilweise erheblichen – Vergütungen nicht jedoch auch an ausscheidende Arbeitnehmer gezahlt werden müssen, verbinden viele Arbeitgeber ihre Zahlungszusagen mit dem Erfordernis künftiger Betriebstreue. Arbeitnehmer, die vor einem bestimmten – vertraglich festgelegten – Zeitpunkt das Unternehmen verlassen, erhalten dann überhaupt keine Sondervergütung, auch wenn sie ihre Gegenleistung größtenteils oder sogar vollständig erbracht haben. Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Woche allerdings eine Absage erteilt. Die Erfurter Richter urteilten, dass solche Stichtagsklauseln bei Sonderzahlungen, die sowohl die erbrachte Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue honorieren sollen, unwirksam sind (Urt. v. 13.11.2013 – Az. 10 AZR 848/12).
“Mit dieser Entscheidung hat das BAG den in der Praxis weit verbreiteten “Sonderzahlungen mit Mischcharakter” nun endgültig die rechtliche Grundlage entzogen”, erläutert Rechtsanwältin Stephanie Musiol von der Kanzlei BETHGE.REIMANN.STARI in Berlin. “Arbeitgeber, die solche Zahlungszusagen erteilt haben, müssen hieraus resultierende Sondervergütungen daher zukünftig auch an Arbeitnehmer leisten, die das Unternehmen verlassen.” In der zugrundeliegenden Entscheidung hatte ein Arbeitnehmer auf anteilige Zahlung einer als “Weihnachtsgratifikation” bezeichneten Sonderzahlung geklagt. Nach den vertraglichen Bestimmungen sollten die Mitarbeiter für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung zusätzlich 1/12 ihrer monatlichen Vergütung erhalten, sofern das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des jeweiligen Jahres noch bestand. Der klagende Arbeitnehmer war vor diesem Stichtag ausgeschieden. Anders als die Vorinstanzen sprach das BAG dem Arbeitnehmer die begehrte Sondervergütung zu. Denn die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, da sie ihm den bereits monatlich anteilig erarbeiteten Lohn wieder entziehe.
“Arbeitgeber sollten nach dieser Entscheidung ihre Zahlungszusagen auf den Prüfstand stellen”, empfiehlt Musiol. Soll sowohl die erbrachte Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue honoriert werden, ist es nach Auffassung der Berliner Arbeitsrechtlerin ratsam, zukünftig getrennte Zusagen zu erteilen: “Denn eine allein die Betriebstreue belohnende Gratifikation darf auch weiterhin mit einer Stichtagsklausel versehen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Charakter der Sonderzahlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird und diese sich im üblichen Rahmen einer Treuegratifikation bewegt. Wird dieser überstiegen, ist nach der Rechtsprechung des BAG die Annahme eines reinen Treuebonus wohl ausgeschlossen.”
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