Weihnachtsfeiern: Umsatzsteuerliche Fallstricke

Weihnachtsfeiern: Umsatzsteuerliche Fallstricke

Weihnachtsfeiern sind ein beliebter Anlass, um das Betriebsklima zu stärken und die Mitarbeiter zu motivieren. Doch bei der steuerlichen Behandlung von Weihnachtsfeiern lauern einige Fallstricke.

Lohnsteuerliche Behandlung

Lohnsteuerlich sind Weihnachtsfeiern grundsätzlich steuerfrei, wenn sie im Rahmen einer Betriebsveranstaltung stattfinden. Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung dürfen dabei pro Arbeitnehmer und Veranstaltung 110 Euro (ab 2024: 150 Euro) nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Kosten sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, z. B. Speisen, Getränke, Raummiete, Fahrtkosten, Geschenke.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Umsatzsteuerlich gelten Weihnachtsfeiern als unentgeltliche Wertabgaben. Diese sind im Inland steuerbar, wenn sie überwiegend durch das private Interesse des Arbeitnehmers veranlasst sind.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Zuwendungen im “üblichen” Rahmen bis zu einer Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind.

Mit Urteil vom 10.05.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Auffassung bestätigt. Der BFH hat den Betrag von 110 Euro aus umsatzsteuerlicher Sicht als eine Freigrenze behandelt.

Folgen der umsatzsteuerlichen Behandlung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern hat folgende Folgen:

Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Unternehmer muss eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a UStG umsatzversteuern, obwohl kein Vorsteuerabzug besteht.

Praxistipps
Um Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Tipps beachten:

Die Kosten für Weihnachtsfeiern sollten die Freigrenze von 110 Euro (ab 2024: 150 Euro) je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht übersteigen.

Unternehmen sollten bereits bei Leistungsbezug genau dokumentieren, ob die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben verwendet wird.

Unternehmen sollten Weihnachtsfeiern als Betriebsveranstaltungen deklarieren.

Fazit

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern ist komplex und birgt einige Fallstricke. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig über die steuerlichen Auswirkungen von Weihnachtsfeiern informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Kary Faller Köbele sind eine Steuerberatergesellschaft und Wirtschaftskanzlei mit Sitz in Freiburg. Unsere Fähigkeiten und Erfahrungen in der Beratung und digitalen Strukturierung haben wir speziell auf mittelständische Unternehmen zugeschnitten.

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