Die KiTa ist geschlossen, der Zug fällt aus Zwar müssen Arbeitnehmer nicht unter allen Umständen am Arbeitsplatz erschein. Wer zu spät kommt, erhält jedoch oftmals keinen Lohn. oder eine Abmahnung.
Mainz, 31.03.2014 – Die Warnstreiks im öffentlichen Dienst, zu denen die Gewerkschaft Verdi im März 2014 in zehn Bundesländern aufgerufen hatte, sind gerade erst abgeflaut. Was zurückbleibt ist der Streit um Fehlzeiten, die wegen Beeinträchtigungen im Nahverkehr oder geschlossener KiTas entstanden sind; auch die Frage nach dem Lohn ist spätestens jetzt – am Monatsende – präsent.
Demjenigen, den diese Fragen nicht beschäftigen, dem sei so viel gesagt:
Nach dem Streik ist vor dem Streik.
Unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Mainz erreicht daher oft die Anfrage:
Wie verhalte ich mich während eines Streiks nun richtig?
Zunächst einmal sollte man den Arbeitgeber über eine Verspätung oder das gänzliche Fernbleiben von der Arbeit benachrichtigen. Bei einer Verspätung kann zudem abgeklärt werden, ob das Erscheinen noch sinnvoll ist. Arbeitnehmer mit einem weiten Arbeitsweg können den Arbeitsantritt sogar verweigern, wenn der Wegeaufwand in einem auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht. Aber Achtung: Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall!
Denn das sogenannte Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dafür zu sorgen hat rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Folglich fallen auch Zugverspätungen und -ausfälle in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Dies gilt insbesondere, wenn ein Verkehrshindernis voraussehbar – der Streik also angekündigt – ist.
Den Aufwand, den Arbeitnehmer betreiben müssen um zur Arbeit zu gelangen, hängt vom Einzelfall ab. Wer kein eigenes Auto hat und wegen eines Streiks weder Bus noch Bahn benutzen kann, der muss unter Umständen einen Kollegen um eine Fahrgemeinschaft bitten. Demgegenüber sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gezwungen für viel Geld auf ein Taxi umzusteigen.
Anders liegt die Sache bei einem Streik in der Kindertagesstätte. Kann eine rechtzeitige Betreuung für das eigene Kind nicht gefunden werden, so darf ein Elternteil die Arbeit verweigern und mit dem Kind zu Hause bleiben.
Achtung: Wer verschuldet zu spät zur Arbeit kommt oder den Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert, kann eine Abmahnung kassieren. Berechtigtes Fehlen taugt hingegen nicht als Abmahnungsgrund.
Und wie sieht es mit dem Lohn aus? Der Grundsatz lautet: Ohne Arbeit kein Lohn. Zur sozialen Absicherung sieht das Gesetz allerdings zahlreiche Ausnahmen vor, zu denen unter anderem die Entgeltfortzahlung an Urlaubs-, Krankheits- oder Feiertagen zählt. Streiks zählen per se nicht dazu. Dennoch bleibt der Vergütungsanspruch auch im Falle eines persönlichen Hinderungsgrundes bestehen, wenn dem Arbeitnehmer kein Verschulden zur Last fällt und die Verhinderung keine erhebliche Zeit dauert (§616 BGB). Dies ist etwa der Fall, wenn die Beerdigung eines nahen Angehörigen ansteht oder ein eigenes krankes Kind betreut werden muss. Die fehlende Betreuungsmöglichkeit wegen einer geschlossenen KiTa ist wiederum mit dem letztgenannten Fall vergleichbar. Wer also wegen eines Streiks keine rechtzeitige Betreuung für sein Kind findet, dem muss für die dadurch entstehenden Fehlzeiten der Lohn weitergezahlt werden. Sicherheitshalber sollte aber noch in den Arbeitsvertrag geschaut werden, denn die Regelung des §616 BGB kann im Vertrag ausgeschlossen werden.
Da Bus- und Bahnausfälle keinen persönlichen Grund für eine Verspätung darstellen, gilt die Ausnahmeregel des §616 BGB für diese Fälle nicht. Wer also wegen Verkehrsbehinderungen zu spät am Arbeitsplatz erscheint, kann für die Fehlzeit keine Lohnzahlung verlangen.
Im Ergebnis dürfen Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, wenn eine Betreuungsmöglichkeit für das eigene Kind fehlt, wegen Bus- oder Bahnausfällen hingegen nur im Ausnahmefall. Angekündigte Streiks führen meist zu vorhersehbaren Beeinträchtigungen, sodass Arbeitsverweigerungen oder Verspätungen zu einer Abmahnung führen können. Auch wird versäumte Arbeitszeit nicht entlohnt. Eine Ausnahme bilden hier wiederum persönliche und unverschuldete Gründe, wie etwa das Fehlen einer Betreuungsmöglichkeit.
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