Gemäß der gültigen Rechtsprechung wird im Grundsatz bei der Markenanmeldung ein generelles Benutzungswillen des Anmelders unterstellt. Dies gilt auch bei den sogenannten Vorratszeichen. Grundsätzlich gilt: In der Regel kommt es nicht auf die Benutzungsabsicht sondern im Streitfall auf die rechtserhaltende Benutzung an, die der Inhaber der Marke beweisen muss.
Gemäß einem aktuellen Fall der beim OLG Frankfurt/M Az. 6 U 126 Urteil v. 7.2.2013 entschieden wurde, gilt dies auch für Markenagenturen, die bei angemeldeten und eingetragenen Marken behaupten, dass solche Markenanmeldungen für künftige Mandanten der Agentur gedacht seien. Aber dies sollten die “künftigen Kunden” erst nach einer Abmahnung auf Unterlassung durch die Agentur erfahren. Hierin sah das OLG Frankfurt eine rechtmissbräuchliche Vorgehensweise der Agentur. Solche Vorgehensweisen bezeichnet man in der Rechtsprechung als Spekulation mit Marken, die dann auch “Hinterhaltmarken” genannt werden.
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