Bei der Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten unterscheidet der Fiskus zwischen Erst- und Zweitausbildung mit drastischen Folgen
Essen, 11. November 2013******Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in mehreren Fällen entschieden, dass Aufwendungen für das Erststudium oder eine Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert weist aber darauf hin, dass der Gesetzgeber dem einen Riegel vorgeschoben hat, indem er das Gesetz entsprechend rückwirkend (!) geändert hat. Hiergegen ist zurzeit eine Revision vor dem BFH anhängig (Vorinstanz: FG Münster Urteil vom 20.12.2011 (Az. 5 K 3975/09 F). Die Erfolgsaussichten der Revision werden von den Experten aber unterschiedlich bewertet, mit Tendenz zu Ungunsten des Steuerbürgers.
Der Grundsatz:
Ausbildungskosten mindern die Steuerlast. Jedoch unterscheidet der Fiskus hierbei zwischen erstmaliger Berufsausbildung und Zweitausbildung – mit drastischen Folgen.
Vollständiger oder begrenzter Abzug?
Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für die erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Pilotenausbildung) sind nur begrenzt bis 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar. Hingegen können die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einem Berufsabschluss, unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen werden.
“Diese feinsinnige und völlig unbegründete Differenzierung macht einen riesigen finanziellen Unterschied aus: Wer beispielsweise eine Pilotenausbildung nach dem Abitur beginnt, darf die enorm hohen Kosten von rund 80.000 Euro nur mit 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Falls der Pilotenschüler kein Einkommen hat, verpufft sogar dieser Mini-Abzugsbetrag wirkungslos, denn ein Verlustvortrag in kommende Jahre ist nicht möglich. Wer hingegen zuerst eine Berufsausbildung absolviert und danach die Pilotenausbildung beginnt, kann die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen und den nicht verrechneten Betrag in kommende Jahre vortragen, sodass im ersten Berufsjahr eine hübsche Steuererstattung winkt”, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Abgeschlossene Erstausbildung
Das Problem der abgeschlossenen Erstausbildung spielt also eine Rolle, wenn eine Zweitausbildung absolviert wird. Aufgrund der enormen steuerlichen Auswirkungen wundert es nicht, dass die Finanzämter den Begriff der “Berufsausbildung” eher eng fassen, deshalb so manche Ausbildung nicht als Erstausbildung anerkennen und somit den vollen Werbungskostenabzug für die Zweitausbildung verweigern.
Was ist eine “richtige” Erstausbildung?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine “richtige” Berufsausbildung nur dann vor, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen).
Das Finanzgericht Münster meint, dass für die Berufsausbildung ein geordneter Ausbildungsgang und eine Ausbildungsdauer von nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahren erforderlich sind. Deshalb sei eine Ausbildung zum Rettungssanitäter von nur acht Monaten nicht als Berufsausbildung anzusehen (Urteil des Finanzgerichts Münster, Aktenzeichen 3 K 3347/07 F).
Ziel: Einkünfte erzielen
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, was genau unter dem Begriff “Berufsausbildung” zu verstehen ist und den Begriff weit gefasst: Eine vollwertige Berufsausbildung liegt vor, wenn sie Berufswissen vermittelt und dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.
“Deshalb ist auch eine Ausbildung zur Flugbegleiterin von nur sechs Monaten oder eine Ausbildung zum Rettungssanitäter von nur acht Monaten eine “richtige” Berufsausbildung, weil beide Berufe regelmäßig als Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt werden. Wenn die Stewardess anschließend eine Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin aufnimmt, stellt dies ihre Zweitausbildung dar. Und deshalb kann sie die hohen Ausbildungskosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzen und auf kommende Jahre vortragen. Ob dies bei einem Taxischein ebenso der Fall ist, muss allerdings bezweifelt werden”, so Steuerberater Roland Franz.
Definition des BFH
Nach Auffassung des BFH ist “Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Eine Berufsausbildung liegt nicht nur vor, wenn die Ausbildung im dualen System oder in betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen absolviert wird. Es ist auch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz und eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Ausbildung Berufswissen vermittelt und dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen” (Urteil des BFH, Aktenzeichen VI R 6/12).
Zweitausbildung
“Der Begriff der Erstausbildung spielt in zweierlei Hinsicht eine wichtige Rolle, wenn eine Zweitausbildung absolviert wird: Zum einen sind die Ausbildungskosten für die Zweitausbildung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Zum anderen besteht für Kinder unter 25 Jahren ein Anspruch auf Kindergeld während der Zweitausbildung nur noch, wenn nebenher keine oder eine Erwerbstätigkeit von unter 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Erfolgt die Zweitausbildung jedoch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, ist dies unschädlich für den Kindergeldanspruch. Aber: Jeder Berufsausbildungs-Fall wird vor Gericht landen, es sei denn, der BFH hat über den entsprechenden Erst-Ausbildungsberuf bereits eindeutig entschieden”, erklärt Steuerberater Roland Franz..
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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