Was gilt für die Haftung in der Tierpension? – Verbraucherinformation der ERGO Group

Was gilt für die Haftung in der Tierpension? – Verbraucherinformation der ERGO Group

Urlaub ohne Hund und Co.

Was gilt für die Haftung in der Tierpension? - Verbraucherinformation der ERGO Group

Tierpensionen betreuen Hunde, wenn ihre Besitzer beispielsweise verreisen. (Bildquelle: ERGO Group)

Es gibt Urlaube, die mit Hund einfach nicht möglich sind. Damit das tierische Familienmitglied während der Abwesenheit von Herrchen und Frauchen gut versorgt ist, sind Tierpensionen eine gute Möglichkeit. Doch müssen Hundebesitzer auch dafür haften, wenn ihr Vierbeiner während der Unterbringung einen Schaden verursacht? Diese und weitere Fragen rund um Haftung und Betreuungsvertrag beantworten Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, und Janna Nguyen, Versicherungsexpertin von ERGO.

Schaden in der Tierpension – wer haftet?

Die meisten Hundebesitzer verbringen am liebsten jede freie Minute mit ihrer Fellnase und nehmen den tierischen Begleiter überallhin mit. Ist dann doch mal eine Fernreise oder ein Wellnessurlaub ohne Vierbeiner geplant, ist ihnen eine gute Unterbringung wichtig, zum Beispiel in einer Tierpension. Hier ist in der Regel eine professionelle Betreuung gewährleistet. “Haustierbesitzer sollten allerdings über mögliche Haftungsrisiken Bescheid wissen”, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. “§ 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet Tierhalter, für Personen- oder Sachschäden aufzukommen, die ihr Tier verursacht – unabhängig von einem Verschulden und auch, während sich der Hund in einer professionellen Betreuung befindet.” Beißt der Hund beispielsweise einen Mitarbeiter, haftet der Halter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Welche Besonderheiten gelten, wenn der Hund in einer Tierpension ist?

Unter bestimmten Umständen haftet auch der Tierpensionsbetreiber, wenn ein Hund während der Betreuung bei jemand anderem einen Schaden anrichtet. “Als sogenannter Tieraufseher hat er laut § 834 BGB während der Unterbringung eine Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Vierbeiner”, so Brandl. “Verletzt er diese und entsteht dadurch dritten Personen ein Schaden, kann er dafür zur Verantwortung gezogen werden.” Ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, kommt auf den individuellen Einzelfall an. Darüber hinaus gilt: Ist der Geschädigte der Tieraufseher und trifft ihn eine Teilschuld, müssen Tierhalter und -aufseher möglicherweise anteilig für den Schaden aufkommen. “Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es für Herrchen und Frauchen sinnvoll, sich mit einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung zu schützen. In fast allen Bundesländern ist diese ohnehin Pflicht – manchmal auch nur für bestimmte Hunderassen”, erläutert Janna Nguyen, Versicherungsexpertin von ERGO.

Rechte und Pflichten laut Betreuungsvertrag

Um die Rahmenbedingungen der Betreuung festzuhalten, ist ein sogenannter Betreuungsvertrag zwischen Hundebesitzer und Tierpension üblich. Neben Rechten und Pflichten sind hier oft auch Details zur Haftung enthalten. “Manche Tierpensionen schränken ihre Haftung beispielsweise ein”, so Brandl. “Klauseln mit kompletten Haftungsausschlüssen sind allerdings nicht zulässig und damit unwirksam.” Zusätzlich können weitere wichtige Informationen, zum Beispiel was bei Verletzungen des Tiers gilt, im Betreuungsvertrag geregelt sein. “Tierhalter sollten diesen daher vorab gründlich prüfen”, rät die Rechtsexpertin von ERGO. “Außerdem kann ein solches Dokument hilfreich sein, um für den Schadensfall einen Nachweis über die Unterbringung zu haben.”
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