Immobilienprofi Frank Ridder erklärt, was Mieter und Eigentümer im Hinblick auf die Schneeräumpflicht beachten müssen
Während der erste Schnee für viele oftmals Grund zur Freude ist, sind Mieter und Hauseigentümer häufig verunsichert: Wen trifft die Schneeräumpflicht? Was bedeutet sie konkret? Was passiert, wenn man sich nicht daran hält? Experte Frank Ridder von Ridder Immobilien klärt über die Schneeräumpflicht auf.
“Gesetzlich ist ein Hausbesitzer verpflichtet, Eis und Schnee so von den Gehwegen vor seinem Grundstück zu entfernen, dass es möglich ist, dass zwei Menschen aneinander vorbeigehen”, so der Geschäftsführer der Ridder Immobilien GmbH. Dabei gilt die Schneeräumpflicht an jedem Wochentag. Die Gehwege müssen montags bis samstags von sieben Uhr am Morgen und sonntags von acht Uhr bis 20 Uhr am Abend gefahrlos betretbar sein. Wenn also der am Morgen geräumte Weg im Tagesverlauf erneut zuschneit, muss der Schnee nochmals entfernt werden. Hier ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wichtig. So ist niemand dazu verpflichtet, durchgehend bei starkem Schneefall zu räumen. Stattdessen kann gewartet werden, bis der Schneefall aufhört. Die Arbeit muss innerhalb einer gewissen Zeitspanne, die von der Größe der zu räumenden Fläche abhängt, erledigt werden. Auch das Streuen bei Glätte fällt unter die Schneeräumpflicht. Hierzu sollte Granulat, Sand oder Splitt statt Streusalz verwendet werden.
Frank Ridder weist darauf hin, dass Vermieter den Winterdienst auf den Mieter übertragen können: “Dies muss der Vermieter im Mietvertrag oder in der Hausordnung vermerken, je nachdem, ob die Hausordnung Teil des Mietvertrags ist”, so der Experte. In diesem Fall müsse der Vermieter dann jedoch auch kontrollieren, ob die Schneeräumpflicht vom Mieter eingehalten wird. Alternativ kann der Vermieter ein Unternehmen zur Räumung des Schnees beauftragen und diese Kosten auf die Miete umlegen.
“Wir raten dazu, die Schneeräumpflicht ernst zu nehmen. Denn falls sich jemand auf einem nicht gestreuten oder geräumten Gehweg verletzen sollte, kann Schadensersatz gegenüber dem Eigentümer geltend gemacht werden”, erklärt Frank Ridder. In einem solchen Fall muss der Hausbesitzer möglicherweise den Verdienstausfall, Schmerzensgeld und die Behandlungskosten bezahlen. Deshalb rät der Experte zu einer Haftpflichtversicherung, mit der beispielsweise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abgedeckt werden. Für Bußgelder, die wegen einer “Verletzung der Straßenreinigungsordnung” anfallen, tritt eine solche Versicherung jedoch nicht ein. In einem solchen Fall können bis zu 5.000 Euro auf den Verursacher zukommen. Auch Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung werden von einer Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt.
Frank Ridder und sein Team beraten ihre Kunden professionell in allen Immobilienfragen und stehen beispielsweise Eigentümern mit vielfältigen Leistungen wie einer fundierten Wertermittlung, einer zielgruppengerechten Vermarktung und der Organisation von Besichtigungen zur Verfügung.
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