08.10.2015 – Durch die in den Fahrzeugen des VW-Konzerns (WKN: 766400 / ISIN: DE0007664005) implementierte Software wurden unrealistische Abgaswerte vorgetäuscht. Der Skandal beschäftigt derzeit mit täglich neuen Enthüllungen die Medien. Nicht nur Kunden, die Fahrzeuge kauften, stehen womöglich Schadensersatzansprüche zu, sondern auch Aktionären von Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und Käufern von Anleihen und Derivaten.
Spätestens nach der gestrigen Anhörung des US-Chefs von Volkswagen Michael Horn vor einem Ausschuss des US-Kongresses dürfte sich Verdachtsmomente erhärtet haben, dass das Unternehmen entsprechenden Hinweisen auf dieses Problem nicht oder nicht konsequent nachgegangen ist und auch Aktionäre nicht oder nicht rechtzeitig darüber informiert hat.
Nach unserer Meinung bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die Information des Unternehmens vom 20.09.2015 rechtzeitig gewesen ist. Grundsätzlich wäre die Volkswagen AG verpflichtet gewesen, die Anleger über die heikle Situation betreffend die Manipulation der Motorsteuerung von Diesel-Fahrzeugen zu informieren. Entsprechende Verpflichtungen bestehen etwa nach §§ 13, 15 WpHG. Wäre diese Information nicht rechtzeitig erfolgt, würden Vorstand und Unternehmen für die den Kapitalanlegern infolgedessen entstandenen Schäden auf Schadenersatz haften.
Für die VW-Anleger ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt sie über diese Umstände zu informieren gewesen wären. Denn erst wenn feststeht, wann VW verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Informationen zu veröffentlichen, lässt sich beurteilen, welche Ansprüche dem einzelnen VW-Anleger zustehen. Viel spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest dafür, dass wenigstens die US-Tochter von VW bereits 2014 Hinweise auf die tatsächliche Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte hatte. Ob der Zeitraum bis in das Jahr 2008 zurückreicht, wie stellenweise zu lesen ist, bleibt zumindest derzeit durchaus noch zweifelhaft. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es grundsätzlich einem Anspruchsteller obliegt, den Beweis dafür zu führen, ab welchem Zeitpunkt die entsprechende Verpflichtung zur Veröffentlichung bestanden hat.
Daher sollten Anleger unbedingt von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können. Hierzu muss nach unserer Auffassung zunächst ernsthaft und sorgfältig recherchiert werden, um zu bestimmen, welche Informationen Managern und Vorständen der Volkswagen AG zu welchem Zeitpunkt vorlagen. Erst dann kann eine zuverlässige Aussage darüber getroffen werden, welchen Anlegern Schadenersatzansprüche zustehen können.
Vor Schnellschüssen ohne jede sachliche Fundierung raten wir dringend ab. Es kann nicht angehen, dass Anleger durch sinnlose Geltendmachung von Ansprüchen, erst recht nicht durch Klagen, noch zusätzlich geschädigt werden. Wir vertreten hier eine etwas andere Philosophie.
Für eine erste, unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir interessierten Anlegern gerne zur Verfügung.
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