Von kritischer Kunst, einer bizarren bayerischen Justiz und absurden Urteilen des Europäischen Gerichts

Der 21.01.2014 ist ein denkwürdiger Tag für die Opfer der bayerischen Justiz und ein Urteil des Europäischen Gerichts in Sachen T-309/10 bestätigt die Regel über die Arbeitsweise von Gerichten.

BildEs gibt viele Ähnlichkeiten und Parallelitäten zwischen der bayerischen Justiz und dem Europäischen Gericht in Sachen Lydia Hippel und Michael Burkhardt sowie dem Erfinder Christoph Klein, der seit inzwischen 20 Jahren gegen eine unheilige Allianz aus Pharmaindustrie, deutscher und insbesondere bayerischer Behörden, deutscher Bundesregierung, bayerischer Staatsregierung und EU-Kommission ankämpft. Lydia Hippel und Christoph Klein haben deshalb nicht umsonst am 05.01.2014 zusammen mit vielen anderen unbekannten Opfern der bundesdeutschen Justiz den Verein “Justiz-Opfer e.V.” in München gegründet, auch um die Öffentlichkeit auf eklatante Systemfehler in der Justiz aufmerksam zu machen. Mehr Informationen über die neu gegründete Organisation, bei der sich inzwischen viele hundert Opfer der Justiz gemeldet haben, findet man auf www.justiz-opfer.info und der Plattform des renommierten Journalisten Heinz Faßbender (ehemals Kennzeichen D) auf http://justizalltag-justizskandale.info/

Dienstag, der 21.01.2014, war ein besonders denkwürdiger Tag für Lydia Hippel, Michael Burkhardt und Christoph Klein und viele weitere Opfer der Justiz bzw. deutschen und europäischen Gerichte, denn am diesen Tag wurden zwei Urteile, eins vom Amtsgericht Augsburg im Strafverfahren der Augusta Bank gegen Lydia Hippel und Michael Burkhardt wegen angeblichen Kreditbetruges sowie ein Urteil in Sachen Christoph Klein bezüglich einer Schadensersatzklage gegen die EU-Kommission (Aktenzeichen T-309/10) vom Europäischen Gericht in Luxemburg gefällt, die große Ähnlichkeiten aufweisen.

Im Fall Lydia Hippel wurde ihr Lebensgefährte und ehemaliger Mitarbeiter Michael Burkhardt, der seit inzwischen über 10 Monaten wegen angeblicher Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft sitzt bzw. regelrecht dort in Repressalienhaft festgehalten wird, wegen angeblichen Kreditbetruges von der Staatsanwaltschaft Augsburg neben Lydia Hippel mit angeklagt und mit Urteil des AG Augsburg am 21.01.2014 zu 15 Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt, obwohl Herr Michael Burkhardt nachweislich keinen Kreditvertrag bei der Augusta Bank, geschweige denn eine Bürgschaft bei dieser Bank mit unterzeichnet hat. Frau Lydia Hippel wurde zu 13 Monaten Gefängnis auf Bewährung vom AG Augsburg verurteilt. Zu Zeiten des Nationalsozialismus wäre so etwas sicherlich als “Sippenhaft” bezeichnet worden.

Man fragt sich ernsthaft, wie es in einem angeblichen Rechtsstaat wie Deutschland denn möglich ist, für etwas angeklagt und verurteilt zu werden, wofür man überhaupt keine Verantwortung trägt bzw. kein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, auf dem der angebliche Kreditbetrug beruhen soll? Man kann sich nur noch ungläubig die Augen reiben, doch es ist die nackte Wahrheit und Realität bei deutschen und insbesondere bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften und sogar beim Europäischen Gericht, wie man im weiteren Verlauf des Artikels feststellen kann.

Derartiges Gebaren im Strafrecht kennt man eigentlich nur von totalitären Drittweltstaaten und Diktaturen, in denen unbequeme Menschen willkürlich einfach weggesperrt werden, die für das System eine große Gefahr darstellen. Der Fall von L. Hippel und M. Burkhardt erinnert stark an die Geschehnisse um den Skandal Gustl Mollath, wo Schwarzgeldvorwürfe im Raum standen bzw. nach wie vor stehen und dies offenkundig von der Bayerischen Staatskanzlei als große wirtschaftliche und politische Gefahr betrachtet wurde und wird, denn man hört nichts mehr von den Untersuchungen und Ergebnissen beim Vorwurf der Schwarzgeldgeschäfte rund um die HypoVereinsbank, außer den aktuellen Fall um Bernie Ecclestone, wo es jedoch um Bestechungsvorwürfe geht.

Alleine schon deshalb gehört die in der Bayerischen Verfassung verankerte Weisungsmöglichkeit bzw. Befugnis von Ministerien an die Justiz unverzüglich abgeschafft, was sicherlich eine wichtige und sinnvolle Aufgabe für den neuen Bayerischen Justizministers Prof. Dr. Winfried Bausback wäre, denn hierdurch kann jederzeit massiver, politischer Einfluss auf den Ausgang jedes Gerichtsverfahrens und auch auf die Staatsanwaltschaften unbemerkt von der Öffentlichkeit klammheimlich vorgenommen werden, was die angebliche Unabhängigkeit der bayerischen Justiz eklatant in Frage stellt, weil sie nicht kontrollierbar ist.

Zum Fall Christoph Klein

Im Urteil des Europäischen Gerichts vom 21.01.2014, zu finden auf http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=146581&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=456564, steht in den Ziffern 76 – 78:

“76 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das an die Kommission gerichtete Schreiben der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 allein dazu diente, die Kommission von einer nach Art. 18 der Richtlinie 93/42 getroffenen Entscheidung über eine Untersagung des Inverkehrbringens in Kenntnis zu setzen.

77 Da Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/42 im Übrigen nur eine Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Unterrichtung der Kommission über die Entscheidung, das Inverkehrbringen zu untersagen, und keine Verpflichtung der Kommission zum Tätigwerden begründet (vgl. auch die oben in Rn. 70 angeführte Rechtsprechung), war die Kommission im Anschluss an den Eingang dieses Schreibens nicht zum Erlass einer Entscheidung verpflichtet.

78 Die vorstehende Beurteilung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass im Betreff des Schreibens vom 7. Januar 1998 auf das Schutzklauselverfahren nach Art. 8 der Richtlinie 93/42 Bezug genommen wurde.”

Hierzu muss angemerkt werden, dass von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) am 23.12.1997 ein Schutzklauselverfahren nach Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG bei der EU-Kommission offiziell durch Notifizierung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger für den “Inhaler Broncho-Air” eingeleitet wurde, das bis dato niemals abgeschlossen wurde. Bis heute steht noch eine Entscheidung der EU-Kommission aus, denn die damals zuständigen Bundeslandbehörden in Sachsen-Anhalt warten noch immer auf eine Entscheidung der EU-Kommission im anhängigen Schutzklauselverfahren nach Art. 8 der RL, um hierdurch ein seit inzwischen über 16 Jahre anhängiges Widerspruchsverfahren bezüglich des Vertriebsverbots endlich bescheiden zu können. Sozusagen stehen alle Verwaltungsverfahren seit 1997 offen und wir schreiben das Jahr 2014!

Auch haben BRD und Freistaat Bayern nie ein Verfahren nach Art. 18 der betreffenden Richtlinie eingeleitet oder durchgeführt, was zweifelsfrei dem Europäischen Gericht im Rahmen der Klage nachgewiesen wurde und sogar noch durch eine Stellungnahme des Rechtsausschusses vom 01.06.2010 und eine Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 19.01.2011 untermauert wurde. Jedoch begründet das Europäische Gericht in dem vorliegenden Urteil die Abweisung der Klage mit der bizarren Auffassung, es könne sich um kein Schutzklauselverfahren nach Art. 8 der RL handeln und teilt die Meinung der EU-Kommission aus dem Jahre 2007 – also ca. 10 Jahre nach der Einleitung eines Schutzklauselverfahrens nach Art. 8 der RL -, weil gemäß einer Mitteilung der BRD vom 07.01.1998 im Rahmen des Schutzklauselverfahrens für das streitgegenständliche und CE-gekennzeichnete Medizinprodukt nach Art. 8 der RL bestimmt der Art. 18 der Richtlinie 93/42/EWG gemeint wäre, obwohl darüber nichts in der betreffenden Mitteilung der BRD steht, was das Gericht sogar irrwitzig in der Ziffer 78 des Urteils zugibt und sich hierdurch selber ad absurdum führt.

Sozusagen hat das Europäische Gericht (EuG) die Quadratur eines Kreises vorgenommen und die vorliegenden, eindeutigen Beweise des Klägers schlichtweg ignoriert, was man durchaus als Skandal bezeichnen dürfte und Ähnlichkeiten zum Fall Lydia Hippel und Michael Burkhardt aufweist, in dem erhebliche Tatsachen und Beweise schlichtweg ignoriert werden. Durch dieses Urteil ist wiederholt ein rechtsfreier Raum für die Hersteller des streitgegenständlichen Medizinproduktes entstanden, denn die BRD müsste als Konsequenz auf das Urteil eigentlich die Schutzklauselnotifizierung aus dem Jahre 1997 unverzüglich zurückziehen, was jedoch die große Gefahr birgt, dass sich die BRD und der Freistaat Bayern einer sofortigen Staatshaftung unterwerfen, was vermutlich nicht geschehen dürfte. Es kommt hierbei der berechtigte Verdacht auf, dass durch das Urteil des EuG politische Interessen der EU-Kommission geschützt wurden, denn sofern die Haftung der EU-Kommission in diesem Urteil festgestellt worden wäre, was normalerweise aufgrund der erdrückenden Beweislast hätte erfolgen müssen, wäre vermutlich eine Klagelawine gigantischen Ausmaßes auf die EU-Kommission aufgrund ähnlicher Fälle zugerollt und hätte diese in ernsthafte Finanzgefahr gebracht.

Es dürfte verständlich sein, dass gegen die beiden völlig absurden Urteile beim AG Augsburg und Europäischen Gericht in Luxemburg Rechtsmittel eingelegt werden. Ferner ist die Politik bzw. sind die Politiker sowohl in Deutschland, Bayern als in Brüssel gefordert, derart unakzeptable Zustände, die die Rechtsstaatlichkeit der gesamten Justiz massiv in Frage stellen, unverzüglich abzustellen, denn derartige Urteile haben nichts mehr mit “Im Namen des Volkes” zu tun.

Sinnigerweise hatte der deutsche Künstler und akademische Maler und Bildhauer Prof. emeritus Cornelius Richter, der auch Gründungsmitglied des Gemeinnützigen Vereins “Justiz-Opfer” ist, schon eine gewisse Vorahnung, weil er selber vor Jahrzehnten Opfer des bayerischen Systems wurde und am 21.01.2014 zu den Urteilsverkündungen von Christoph Klein, Lydia Hippel und Michael Burkhardt ein neues Kunstwerk und zugleich Mahnmal schuf, das nicht zutreffender für die vielen Opfer einer fortdauernden Willkürjustiz hätte sein können. Zum bemalten Klodeckel mit dem Titel “Die große Diarrhoe” widmete er folgenden Spruch:

“Die große Diarrhoe nimmt kein Ende, zur Erinnerung an den heutigen Tag, Cornelius Richter, 21.01.2014”

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