Trotz Nichteinhaltung der Streupflicht musste der Beklagte lt. Richterurteil keinen Schadensersatz an eine geschädigte Fußgängerin zahlen.
Es ist Winter, Januar 2011. Schnee und Eis liegen auf den Wegen. So auch in der Wohnanlage einer Mieterin in München. Sie will den Müll zum Müllhäuschen ihrer Wohnanlage bringen und sieht, dass der Weg dahin nicht gestreut ist. Sie wählt einen anderen Weg aber nachdem sie den Müll entsorgt hat, beschließt sie doch den normalen Weg zur Wohnung zu nehmen. Dieser ist so glatt, dass sie ausrutscht und sich erheblich verletzt. Klar, dass die Dame vom Vermieter einen Schadensersatz will. Schließlich ist auch hinlänglich bekannt, dass Streupflicht im Winter besteht, damit solche Unfälle vermieden werden.
Die Mieterin verklagte den Vermieter und in einem Urteil vom 27.07.2012 (AZ: 212 C 12366/12) spricht der Richter diesen von der Schadensersatzzahlung frei, mit der Begründung, es habe der Geschädigten ein Ausweichweg zur Verfügung gestanden. Den habe sie auf dem Rückweg nicht benutzt und habe somit die Verletzung sich selber zuzuschreiben. Auch wenn für den Vermieter die Pflicht besteht, die Wege auf der Anlage zu bestreuen.
Hinsichtlich solch einer Rechtsprechung stellt sich die Frage, wozu dann Regeln aufstellen, wie hier die Winter-Streupflicht, wenn dann doch wieder lauter Ausnahmeurteile gefällt werden und Verantwortliche sich damit aus der Affäre ziehen können. Vor allem wird hier zu Schlendrian und Gefahrenrisiko regelrecht verleitet. Abgesehen davon, dass sich ältere Anwohner und spielende Kinder in einer größeren Risikosituation befinden.
Hoffentlich hatte die Mieterin eine Unfallversicherung abgeschlossen. Diese zahlt gegebenenfalls in solchen Fällen, einen durch den Unfall entstandenen Schaden.
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