ARAG Experten über wichtige Themen bei Schulfahrten
Für die meisten Schüler ist eine Klassenfahrt der Höhepunkt des Schuljahres. Nicht zuletzt führt sie zu spannenden Reisezielen in Deutschland oder gar Europa. Bei den Lehrkräften bedeuten die mehrtägigen Ausflüge jedoch erhebliche Vorbereitungen und Dienst rund um die Uhr. Was für Regelungen auf Klassenfahrten gelten und wo Stolpersteine liegen, wissen die ARAG Experten.
Teilnahme: Pflicht oder Kür?
Bevor es auf große Fahrt geht, müssen die Eltern nicht nur umfassend informiert werden, sondern auch ihr Einverständnis geben. Und wie jede Schulveranstaltung muss auch eine Klassenfahrt von der Schulleitung genehmigt werden. Lehrer im Beamtenstatus oder im Angestelltenverhältnis sind laut ARAG Experten zur Durchführung von Schulfahrten verpflichtet. Auch für Schüler sind Klassenfahrten verpflichtend. Es gibt allerdings Gründe, die eine Befreiung rechtfertigen könnten, wie z. B. gesundheitliche Probleme, familiäre Verpflichtungen oder religiöse Gründe. In solchen Fällen entscheidet in der Regel die Schulleitung über eine mögliche Befreiung, nachdem Eltern oder Erziehungsberechtigte einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt haben. In Ausnahmefällen kann auch der Klassenlehrer eine Empfehlung aussprechen, die von der Schulleitung geprüft wird. Je nach Bundesland kann es auch erforderlich sein, dass ein ärztliches Attest oder andere Nachweise vorgelegt werden.
Zu Hause bleiben und auf dem Sofa chillen?
Bleibt ein Schüler zu Hause, ist die Schule verpflichtet, alternative Lernangebote während der Abwesenheit seiner Klasse bereitzustellen. Daher haben Schüler, die von einer Klassenfahrt befreit sind, in der Regel keinen Unterrichtsausfall. Stattdessen müssen sie eine Ersatzaufgabe bearbeiten oder am Unterricht in einer anderen Klasse teilnehmen.
Welche Gesetze und Richtlinien müssen beachtet werden?
Während der Schulfahrt gelten das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes und die Schulordnung. Zum Beispiel legen manche Bundesländer, wie etwa Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen oder Bayern, in ihren schulrechtlichen Bestimmungen für Exkursionen ein allgemeines Verbot für Alkohol und Rauchen fest. Lehrkräfte müssen außerdem das Jugendschutzgesetz (JuSchG) genau kennen und stets einhalten. Neben dem auch dort festgelegten Alkohol- und Rauchverbot für Minderjährige müssen Lehrer auf Klassenfahrten beispielsweise darauf achten, dass ihre minderjährigen Schützlinge keine Nachtclubs, Bars oder Spielhallen aufsuchen oder sich keinen nicht jugendfreien Kinofilm anschauen.
Wie ist die Aufsichtspflicht auf einer Klassenfahrt geregelt?
Auf einer Klassenfahrt übernehmen laut ARAG Experten die Lehrer während der gesamten Zeit der Veranstaltung die Verantwortung für die teilnehmenden Schüler, die sonst bei den Eltern liegt. Das unterscheidet sich nicht von der Aufsichtspflicht, die sie auch im Unterricht und auf dem Pausenhof haben. Eine lückenlose Beaufsichtigung und Kontrolle ist natürlich nicht möglich und muss auch gar nicht sein. Es kommt – wie so oft – auf den Einzelfall an beziehungsweise auf den einzelnen Schüler, die Dynamik der Klasse und die jeweilige Situation. Je nach Alter, Entwicklungsstand und Verantwortungsbewusstsein der Schüler ändern sich Art und Umfang der Aufsichtspflicht.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Aufsichtspflicht der Schule und der Lehrer gegenüber volljährigen Schülern grundsätzlich entfällt. An die vom Lehrer aufgestellten Regeln für die Klassenfahrt, z. B. ein Alkoholverbot, müssen sich allerdings auch volljährige Schüler halten. Und dass diese Regeln eingehalten werden, obliegt der Sorgfaltspflicht der begleitenden Lehrer.
Welche Versicherung gilt im Fall der Fälle?
Schüler sind während der Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz greift bei allen Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Klassenfahrt stehen. Das bedeutet, dass Unfälle, die während der An- und Abreise oder bei gemeinsamen Aktivitäten unter der Aufsicht der Lehrer passieren, abgedeckt sind. Haben die Schüler allerdings “Freizeit”, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. Der Schutz endet auch, wenn die Schüler zu Bett gehen. Erkrankt ein Schüler während der Schulfahrt, müssen die Lehrer angemessen reagieren und eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleisten. Die jungen Patienten sich selbst oder den Mitschülern zu überlassen, reicht laut ARAG Experten auf keinen Fall aus. Handelt es sich um eine ernsthafte Erkrankung, muss die Unterbringung im Krankenhaus oder ein angemessener Heimtransport organisiert werden.
Disziplinarische Maßnahmen auf der Klassenfahrt
Grundsätzlich müssen disziplinarische Maßnahmen verhältnismäßig sein. Wenn einige Schüler es beispielsweise mit der Schlafenszeit nicht so ganz genau nehmen und beim mitternächtlichen Smalltalk mit dem Bettnachbarn erwischt werden, ist es sicherlich kein Grund, die Quasselstrippen nach Hause zu schicken. Das unerlaubte Verlassen der Unterkunft nach der Zimmerruhe hingegen schon. Auch starker Alkoholgenuss, Drogenbesitz oder Drogenkonsum wird höchstwahrscheinlich zur unfreiwilligen Heimfahrt führen. In einem konkreten Fall musste eine Mutter sogar die Mehrkosten für die verfrühte Heimreise ihres Sohnes bezahlen, weil er sich heimlich Alkohol gekauft hatte (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 3 K 191/23).
Natürlich sind auch körperliche Gewalt gegen Mitschüler, Lehrer oder andere Personen, Diebstahl oder Geschlechtsverkehr unter Mitschülern oder mit fremden Personen ein Grund für disziplinarische Maßnahmen. Die ARAG Experten raten, die Regeln der Klassenfahrt unbedingt vorher mit allen Schülerinnen und Schülern zu besprechen und schriftlich festzuhalten. Danach sollten diese auch von den Eltern abgesegnet werden – am besten per Unterschrift.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/
Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
http://www.ARAG.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
http://www.ARAG.de