Vollstreckung ausländischer Strafurteile – Strafverteidiger
Düsseldorf, 16. Januar 2014 – Fachanwalt für Strafrecht, Dr. Martin Rademacher
Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Strafurteile ist in Deutschland eine relativ neuzeitliche Erscheinung. Sie ist erst 1982 mit dem IRG eingeführt worden, nimmt aber seit der Einführung des europäischen Haftbefehls jetzt ständig zu.
Typische Fallkonstellationen sind Vollstreckungsersuchen aus dem europäischen Ausland, denen ein erfolgloses Auslieferungsersuchen vorausgegangen ist, bei dem der Verfolgte zur Strafvollstreckung nicht ausgeliefert wurde, weil er entweder Deutscher ist ohne einen Deutschen gleichgestellt wurde (§ 83b abs. 2 IRG).
Über die Vollstreckbarkeit ausländischer Strafurteile entscheiden in jedem Einzelfall die Landgerichte im sog. “Exequatur-Verfahren”. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegeben. Das “Exequatur-Verfahren” unterzieht ausländische Vollstreckungsersuchen strenger Prüfung und gibt dem Betroffenen die Chance, sich gegen die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils zu verteidigen. Neben formalen Aspekten kommt es in erster Linie darauf an, ob dem Verurteilten in dem Ursprungsverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde und ob er sich dort angemessen verteidigen konnte. Vielfach drängen sich auch Fragen der Verjährung auf, der Anrechnung früherer Freiheitsentziehung in derselben Sache und später der Aussetzung der Strafe zur Bewährung.
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