Die Berechtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann schon durch einen Firmenstempel nachgewiesen werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: XII ZR 35/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner bisherigen Meinung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen beim Abschluss langfristiger Verträge festgehalten. Demnach sei zur Dokumentation der Unterschriftsberechtigung, auch für den Abschluss langfristiger Mietverhältnisse, das Hinzusetzen des Firmenstempels ausreichend. Die Unterschrift aller GbR-Gesellschafter ist für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht notwendig. Fügt der Unterzeichner seiner Unterschrift einen Zusatz an, woraus hervorgeht, dass er allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, dann genüge dies.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GbR einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Unterzeichnet hatte jedoch nur einer der Gesellschafter. Zusätzlich druckte er auf den Mietvertrag noch den Stempel der Gesellschaft. An den Stempelaufdruck orientierte sich auch der BGH in seiner Begründung. Allein aus diesem lasse sich schon die Vertretungsberechtigung des Gesellschafters ableiten. Grundsätzlich komme einem Firmenstempel im Rechtsverkehr nämlich eine Legitimationswirkung zu. Aus diesem Grund ist auch der Vertrag wirksam zwischen der GbR und dem Vermieter zustande gekommen.
Die Gesellschafter einer GbR genießen bei der Gründung und Gestaltung ihrer Gesellschaft viele Freiheiten. Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Element für die wirtschaftliche Tätigkeit. Formvorschriften müssen hierbei nicht eingehalten werden. Gesellschafter sollten aufpassen, dass sich der Reiz dieser Flexibilität und die daraus entstehenden Chancen nicht ins Negative ändern. Besonders finanzielle Risiken können oft unterschätzt werden. Daher sollte man von Anfang an einen kompetenten Rechtsanwalt an seiner Seite haben.
Nicht nur bei der Gründung, sondern vor allem bei der Teilnahme am Geschäftsleben können rechtliche Probleme auftreten, die alle Beteiligten betreffen. Fragen der wirksamen Vertretung oder der Haftung sollten schon frühzeitig geklärt werden. Die Gesellschafter sollten nicht vergessen, dass sie mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Anwalt hilft bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags und hat dabei auch weitergehende Rechtsfragen im Blick.
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