Verträge richtig kündigen – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Verträge richtig kündigen – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Wissenswertes zu Laufzeiten, Kündigungsfristen und Co.

Verträge richtig kündigen - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Ab 1. Juli sind längerfristige Verträge, wie digitale Abos, mit nur einem Klick wieder kündbar. (Bildquelle: ERGO Group)

Zum Ende des Jahres laufen viele Verträge und Abos aus. Wer nicht rechtzeitig kündigt, muss häufig mit einer automatischen Vertragsverlängerung rechnen. Umso wichtiger ist es, die Kündigungsfristen im Blick zu behalten. Eine Erleichterung bringt das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge, das aber erst im nächsten Jahr greift. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, informiert über Laufzeiten und Kündigungsfristen, ob eine E-Mail oder ein Brief erforderlich ist und was Verbraucher bei der Formulierung beachten sollten.

Laufzeiten und Kündigungsfristen beachten

Ob für die Mietwohnung, das Fitnessstudio, Vereine, Apps oder das Handy: Verbraucher schließen in ihrem Alltag zahlreiche Verträge ab. Die Gefahr ist groß, bei den unterschiedlichen Laufzeiten und Kündigungsfristen den Überblick zu verlieren. Daher rät die Rechtsexpertin von ERGO, sich beim Abschluss eines jeden Vertrages Laufzeit und Kündigungsfrist zu notieren, beispielsweise im Kalender.

Wissenswertes zu Kündigungsfristen

Wer einen Vertrag rechtlich wirksam beenden möchte, muss sich an die sogenannte ordentliche Kündigungsfrist halten. “Manche Fristen legt der Gesetzgeber fest, beispielsweise bei Mietverträgen”, informiert Michaela Rassat. “Hier beträgt die Frist für Mieter immer drei Monate. Für den Vermieter verlängert sie sich nach fünf und acht Jahren Mietzeit um jeweils drei weitere Monate.” Ansonsten kann der Vertragspartner, etwa der Sportverein, die Kündigungsfrist selbst festlegen. Doch es gibt auch eine außerordentliche Kündigung. Meist ist damit die fristlose Kündigung gemeint, die zum Beispiel bei schweren Vertragsverletzungen durch den Vertragspartner erfolgen kann. Sie ist aber auch möglich, wenn ein anderer wichtiger Grund es für den Verbraucher unzumutbar macht, am Vertrag festzuhalten – etwa an einem Fitnessstudiovertrag bei einer dauerhaften schweren Erkrankung.

Sonderkündigungsrechte

In besonderen, gesetzlich oder vertraglich geregelten Fällen gibt es auch eine außerordentliche Kündigung mit Frist. Solche Sonderkündigungsrechte existieren bei fast allen längerfristigen Verträgen. Die Gründe, aus denen sie ausgeübt werden können, unterscheiden sich dabei ebenso wie die Fristen je nach Art des Vertrages. So können Mieter etwa dann außerordentlich mit dreimonatiger Frist kündigen, wenn der Vermieter ihnen die Erlaubnis zur Untervermietung versagt, obwohl sie ein berechtigtes Interesse daran haben und keine persönlichen Einwände gegen den Untermieter bestehen. “Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei vielen Verträgen auch dann, wenn der Vertragspartner einseitig wesentliche Änderungen am Vertrag vornimmt”, erklärt die ERGO Expertin. Das kann beispielsweise eine Preiserhöhung beim Stromvertrag sein oder eine Veränderung des Kursangebots des Fitnessstudios.

Erleichterungen ab 2022

Das im Juni 2021 beschlossene Gesetz für faire Verbraucherverträge bringt für Verbraucher einige Erleichterungen: “Längerfristige Verträge, die ein Kunde per Klick abschließt, wie ein digitales Abo, kann er ab 1. Juli 2022 auch mit einem Klick wieder kündigen”, so Rassat. Neu geregelt sind auch automatische Laufzeitverlängerungen, wenn Kunden die Kündigungsfrist verpasst haben: Zwar kann ein Anbieter ohne Kündigung den Vertrag stillschweigend verlängern. Allerdings muss es sich um eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit handeln und er muss dem Kunden ein monatliches Kündigungsrecht einräumen. Diese Regelung tritt am 1. März 2022 in Kraft.

Post oder E-Mail?

Einen Vertrag per E-Mail oder per Post kündigen? Bei dieser Frage sind sich viele Verbraucher unsicher. Dazu die ERGO Rechtsexpertin: “Seit 2016 erklärt Paragraph 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches AGB-Klauseln für unwirksam, die Verbrauchern in jedem Fall eine Kündigung in Schriftform auferlegen. Zulässig ist daher in vielen Fällen bei nach dem 30. September 2016 abgeschlossenen Verträgen die Textform ohne eigenhändige Unterschrift, also zum Beispiel die Kündigung per E-Mail.” Allerdings gibt es Ausnahmen: So erfordern Arbeits- und Mietverträge eine Kündigung per Post mit eigenhändiger Unterschrift. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, dem empfiehlt die Juristin, die Kündigung per Einschreiben zu schicken. Bei einer Kündigung per E-Mail ist es empfehlenswert, die Mail abzuspeichern, um im Streitfall einen Beleg zu haben.

Auf die Formulierung kommt es an

Zwar gibt es keine Vorgaben, welche Informationen eine Kündigung enthalten muss. Folgende Angaben sind jedoch empfehlenswert: Der Name des Vertrages, beispielsweise “Mitgliedschaft im Fußballverein”, die Kunden- und Vertragsnummer sowie das Datum, zu dem der Vertrag gekündigt wird. Ist der Vertrag mit einer Einzugsermächtigung verbunden, sollte der Kunde diese im Rahmen der Kündigung widerrufen. Michaela Rassat rät zudem, den Vertragspartner immer um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zu bitten. Und falls die Kündigung per Post erfolgt: Unterschrift nicht vergessen. Übrigens: Im Internet gibt es zahlreiche Mustervorlagen für Kündigungen.
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