Versorgungsausgleich: Direktversicherung wird berücksichtigt

Oldenburg/Berlin (DAV). Bei einem Versorgungsausgleich werden auch Direktversicherungen berücksichtigt. Die Rechtsprechung beurteilt allerdings unterschiedlich, ob das auch der Fall ist, wenn die Direktversicherung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers fortgeführt wird.

Bei einer Direktversicherung ist in der Regel der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer. Er zahlt im Wege der Gehaltsumwandlung in die Versicherung ein. Nach Ausscheiden aus Betrieb oder Firma kann ein Arbeitnehmer diese auf sich übertragen lassen und sie fortführen. Aber auch nach der Umwandlung fallen sie wie die betriebliche Altersversorgung unter den Versorgungsausgleich.

Umwandlung der Direktversicherung und Versorgungsausgleich
Im Rahmen einer Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser berücksichtigte auch eine frühere Direktversicherung des Ehemanns mit einem Ausgleichswert von über 15.000 Euro.

Der Ehemann hatte diese Direktversicherung noch vor der Scheidung auf sich übertragen lassen und das Kapitalwahlrecht ausgeübt. Er war der Meinung, dass damit diese Versicherung beim Versorgungsausgleich nicht mehr berücksichtigt werden dürfte.

Berücksichtigung betrieblicher Altersversorgung auch nach Umwandlung
Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Die Übertragung des Versicherungsvertrags auf den Mann habe keinen Einfluss auf die Eigenschaft als Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung. Daher müsse der Versorgungsausgleich sie als betriebliche Altersversorgung berücksichtigen.

Die DAV-Familienrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass die Gerichte dies unterschiedlich beurteilen. Für das Oberlandesgericht Brandenburg entfällt beispielsweise der Charakter der betrieblichen Altersversorgung bei Fortführung einer Direktversicherung durch den ausgeschiedenen Mitarbeiter.

Oberlandesgericht Oldenburg am 5. März 2019 (AZ: 11 UF 7/19)

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