Das OLG Hamm stellte fest, dass eine Werbung mit “vitalisierenden” Getränken wettbewerbswidrig ist.
Der klagende Verein hielt eine Warsteiner-Werbung für unzulässig. In dieser bewarb Warsteiner ein alkoholfreies Bier auf den Rückenetiketten der Flaschen und der Verpackung eines Sixpacks mit den Angaben “vitalisierend”, “isotonisch” und “erfrischend”. Außerdem wurden auf dem Flaschenetikett die Brüder Wladimir und Vitali Klitschko abgebildet.
Der Artikel 10 der europäischen Health Claims Verordnung (HCVO) legt fest, dass gesundheitsbezogene Angaben zu Werbezwecken nur zulässig sind, wenn ihnen eine gesundheitsspezifische Angabe nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung beigefügt ist.
Das OLG Hamm sah den Begriff “vitalisierend” als unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO an (Urteil vom 20.05.2014 – 4 U 19/14). Mit diesem Begriff würden allgemein die Begriffe “beleben” und “anregen” verbunden werden, bei denen der Verbraucher auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands schließen würde. Auch die Tatsache, dass das Produkt in Verbindung mit Vitali Klitschko beworben wird, verhindere eine Verbindung des Begriffs “vitalisierend” mit einer gesundheitsfördernden Wirkung nicht. Die Angabe sei zudem unspezifisch, da sie sich nicht auf bestimmte zu fördernde Körperfunktionen beziehe, sondern allgemein auf eine gesundheitsfördernde Wirkung schließen lasse.
Eine solche unspezifische gesundheitsbezogene Angabe sei nur zulässig, wenn ihr eine in Artikeln 13 und 14 HCVO bestimmte spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Auch wenn die Liste der genannten Artikel noch nicht vollständig sei, sei die Vorschrift anzuwenden, da die in diesem Fall im Bier enthaltenen Stoffe in den Listen mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben bereits beschrieben würden. Mangels spezieller gesundheitsbezogener Angaben sei die Werbung von Warsteiner somit als wettbewerbswidrig einzustufen.
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