Die Verhandlungen über einen Vergleich bei der VW-Musterfeststellungsklage laufen auf Hochtouren. Doch welche Folgen hätte ein negatives Ergebnis? Worauf müssen sich die Verbraucher in diesem Fall einstellen?
Die genauen Folgen lassen sich derzeit noch nicht verbindlich festlegen, allerdings weisen die aktuellen Entscheidungen der Gerichte einen klaren Trend auf. Folgende Konsequenzen könnte das Scheitern der Verhandlungen haben!
Verjährungsfrist beginnt erst in diesem Jahr
Das Landgericht Duisburg hat nun die Auffassung geteilt, dass die Verjährungsfrist im Abgasskandal frühestens in diesem Jahr beginnt, wodurch die Verjährung erst im Jahr 2022 eintreten würde. Grund dafür ist die undurchsichtige Rechtslage im VW-Abgasskandal. Da eine Klage erst zumutbare wäre, wenn die genauen Folgen abschätzbar seien, beginnt auch erst die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt.
Widerruf auch bei Fahrzeugen, die nach dem Bekanntwerden erworben wurden, möglich
Zahlreiche Gerichte haben den Widerruf bei Fahrzeugen, die nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft wurden, bislang strikt abgelehnt. Mittlerweile hat allerdings das Oberlandesgericht Oldenburg erstmal ein solchen Ersuchen zugelassen. So wurde dem VW-Kunden das Recht zugesprochen, den Vertrag rund um den 2016 erworbenen Caddy zu widerrufen. Eine Fortsetzung des Trends könnte für VW schwerwiegende Folgen haben, da sich der Kreis an betroffenen Autos drastisch vergrößern würde.
Vier Prozent Zinsen jährlich auf den Bruttokaufpreis
Insbesondere bei der Frage nach den begehrten vier Prozent Zinsen auf den Kaufpreis für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Zustellung der Klage, waren sich die Gerichte uneinig. Während die Landesgerichte diesen Anspruch bereits zuließen, wehrten sich die Oberlandesgerichte gegen die Zahlung der Zinsen. Jetzt haben jedoch die Oberlandesgerichte aus Köln und Oldenburg erstmal pro Verbraucher geurteilt. Die Revision wurde von Seiten des Gerichts allerdings zugelassen. Sollte dieser Trend gängige Praxis werden, müsste Volkswagen mit großen finanziellen Einbußen rechnen, da das älteste Auto der Musterfeststellungsklage aus dem Jahr 2008 ist, wodurch Zinsen in Höhe von 44 Prozent fällig wären.
Verbraucher müssen keine Nutzungsentschädigung zahlen
Die Zahlung der Nutzungsentschädigung war eine lange Zeit unumstritten. So mussten die Kunden bei einem Widerruf einen Ausgleich für die bereits gefahrenen Kilometer leisten. Am Ende erhielt der Verbraucher den Bruttokaufpreis abzüglich dieser Zahlung.
Mittlerweile sehen hingegen zahlreiche Gerichte und Experten die Nutzungsentschädigung kritisch. Der Ausgleich ist prinzipiell für einwandfreie Autos angedacht, was im Abgasskandal nicht der Fall ist. Dies bestätigte sogar der Bundesgerichtshof, welcher im Rahmen des Skandals von Fahrzeugen mit Sachmängeln sprach. Dadurch ist die eigentliche Grundlage der Entschädigung nicht gegeben, da die Autos von Beginn an einen minderen Wert besaßen, wonach mindestens die Zahlung in voller Höhe anzweifelt werden darf. Das HOLG Hamburg entschied beispielsweise, dass die Nutzungsentschädigung nur für den Zeitraum zwischen Kauf und der Geltendmachung der Rückabwicklung zu zahlen ist. Darüber diskutierte sogar das Oberlandesgericht über die Leistung an sich.