So verdient das Finanzamt bei der Weihnachtsfeier nicht mit

So verdient das Finanzamt bei der Weihnachtsfeier nicht mit Die gute Nachricht vorab: wer als Unternehmer seine Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier bittet, kann die Kosten als Betriebsausgabe verbuchen und somit den steuerpflichtigen Gewinn drücken. Denn das Finanzamt unterstellt in diesem Fall eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass, die steuerlich voll berücksichtigt wird. Eine Weihnachtsfeier mit unternehmensfremden Dritten (z. B. Kunden und Lieferanten), welche die Geschäftsbeziehungen fördern soll, wäre hingegen als Bewirtung aus geschäftlichem Anlass zu beurteilen. Hier gilt eine gesetzliche Beschränkung, so dass man nur 70 Prozent der angemessenen Kosten absetzen könnte.

Lohnsteuerpflicht gezielt umgehen

Unabhängig vom Betriebsausgabenabzug müssen Arbeitgeber aufpassen, dass eine Weihnachtsfeier nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen bei den Mitarbeitern führt. Das Finanzamt betrachtet die Feier als ganz gewöhnliche Betriebsveranstaltung – ebenso wie beispielsweise Betriebsausflüge und Sommerfeste. Derartige Veranstaltungen sind aber höchstens zweimal im Kalenderjahr steuerfrei. Wer also im Juni ein Grillfest veranstaltet und im August zum Busausflug einlädt, hat den steuerfreien Rahmen bereits ausgeschöpft und würde in die Lohnsteuerfalle tappen, wenn er zusätzlich noch eine Weihnachtsfeier veranstaltet. Generell steuerpflichtig sind Betriebsveranstaltungen, die den üblichen Rahmen in finanzieller Hinsicht sprengen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter ausgibt. Dazu gehören alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung wie etwa Speisen, Getränke, Musik, Trinkgelder und Fahrtkosten.

Arbeitgeber kann Lohnsteuer notfalls auch übernehmen

Natürlich kann das Finanzamt einem Unternehmen nicht vorschreiben, wie oft und kostspielig es feiert. Wer die gesetzlichen Grenzen überschreitet, muss allerdings mit den steuerlichen Konsequenzen leben. Eine steuerpflichtige Weihnachtsfeier führt insoweit dazu, dass jeder betroffene Mitarbeiter einen sogenannten geldwerten Vorteil auf seinem Gehaltszettel versteuern muss. Da es jedoch in aller Regel nicht gewollt ist, dass die Mitarbeiter auch noch mit Abgaben belastet werden, kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 EStG) übernehmen. Diese beträgt 25 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Die Steuer wird ganz normal über die monatliche Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgeführt, ohne dass die Arbeitnehmer davon etwas mitkriegen.

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