Befristete Arbeitsverträge (Kettenverträge) stellen häufig Rechtsmissbrauch dar
Hartz IV zur Sommerzeit abwenden
Innerhalb von 3 Wochen klagen
Die Rechtslage für Lehrer, die über Jahre in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt wurden, hat sich deutlich verbessert. Mit Beginn der Sommerferien beginnt für zahllose Lehrer erneut die bange Zeit: Sie wissen nicht, ob ihr Fristvertrag zum nächsten Schuljahr erneuert wird. Nach neuester Rechtsprechung sind die Chancen für eine erfolgreiche Klage gegen diese sogenannten Kettenverträge deutlich gestiegen. Es bestehen bessere Aussichten, aus befristeten Arbeitsverträgen in eine Festanstellung zu gelangen.
Viele Verträge erweisen sich rein inhaltlich als nicht haltbar. Voraussetzung für einen befristeten Arbeitsvertrag ist nach dem Urteil eines rheinland-pfälzischen Arbeitsgerichts der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem ausfallenden Lehrer und der Person, die ihn vertritt. Die Beweislast liegt dabei auf Seiten des Landes (AG Trier, 18.1.2012, AZ. 4 Ca 1230/11). Wer demnach beispielsweise seine Vertretungszeit an einer anderen Schule ableistet als an jener, an der der abwesende Lehrer arbeitet, hat reelle Chancen auf einen Prozessgewinn. Auf Dauer und Anzahl der geleisteten Stunden kommt es nicht ausschlaggebend an. Die Frage, ob beispielsweise ein Sport- durch einen Mathematiklehrer oder ein Musik- durch einen Biologielehrer ersetzt werden darf, wird von den Gerichten ebenfalls zunehmend zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.
Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung
Anfang 2013 wertete das Landesarbeitsgericht RLP eine Verkettung von 17 Vertretungsverträgen über neun Jahre als institutionellen Rechtsmissbrauch. Die Befristung bei immer gleicher Beschäftigung war daher unwirksam. Als Bewertungskriterien zog das LAG die Gesamtdauer der befristeten Verträge, die Art der Tätigkeit, Laufzeit der Einzelverträge und das Zurückbleiben der Vertretungsdauer hinter dem Vertretungsbedarf heran (LAG Rheinland-Pfalz vom 11.1.2013, AZ 9 Sa 366/12).
Das Bundesarbeitsgericht geht in seinen Richtlinien noch weiter: Lehrern kommen die neuen Beurteilungskriterien zugute, die Richter inzwischen an ähnlich gelagerte Fälle anlegen müssen. Sie müssen ALLE Umstände JEDES Einzelfalls prüfen. Nicht mehr allein der letzte Fristvertrag muss in die Beurteilung mit einbezogen werden, sondern Gesamtdauer, Anzahl und Inhalt sämtlicher mit einer Lehrperson abgeschlossenen Arbeitsverträge müssen beleuchtet werden. So kann nach sechseinhalb Jahren und 13 hintereinander geschalteten Fristverträgen ein Fall von Rechtsmissbrauch gegeben sein (BAG vom 13.2.2013, 7 AZR 225/11).
Betroffene sollten den Mut zur Klage haben. Innerhalb von drei Wochen muss die Klage bei Gericht eingereicht sein. In Rheinland-Pfalz laufen die meisten befristeten Verträge am 3. Juli 2013, dem letzten Schultag, aus. In diesem Fall muss dem Gericht spätestens am 24. Juli 2013 die Klage vorliegen. Oft werden inzwischen auch außergerichtlich Ansprüche auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag anerkannt. Damit ist der Weg frei für eine solide Lebensplanung.
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