ARAG Experten über Vorschriften bei Pkw-Anhängerkupplungen
Mit dem Auto in die Sommerferien – in Corona-Zeiten eine der beliebtesten Urlaubsvarianten. Wohl dem, der einen Wohnwagen sein Eigen nennt. Doch so mancher Pkw muss nun Schwerstarbeit leisten. Wer das Familienauto bis zur Grenze der Belastbarkeit vollpackt, muss sich auf ein ganz neues Beschleunigungsverhalten und viel längere Bremswege einstellen – besonders bei einer Fahrt mit Anhänger. Was es zu beachten gilt, sagen ARAG Experten.
Anhänger und Wohnwagen
Als Anhänger werden Fahrzeuge bezeichnet, die über eine Ladefläche, jedoch über keinen eigenen Antrieb verfügen und hinter Zugfahrzeugen – beispielsweise Pkw, Lkw, Omnibussen oder Traktoren – mitgeführt werden. Selbstverständlich gibt es auch Motorrad- und Fahrradanhänger; für diese gelten aber ganz eigene Regeln und Bestimmungen. Bei Anhängern unterscheidet man grundsätzlich zwischen Starrdeichsel- und Gelenkdeichselanhängern sowie Sattelanhängern, die allerdings nur für Sattelschlepper eine Rolle spielen, für private Zwecke also nicht infrage kommen.
Anhängerkupplung
Entscheidend bei dem Gespann Pkw-Anhänger ist die Anhängerkupplung. Sie zieht nicht nur den Anhänger, sondern trägt auch die sogenannte Stützlast. Sie ist die Last, welche auf der Anhängerkupplung im angekuppelten Zustand lastet. Je höher die Stützlast, umso besser ist im Allgemeinen das Fahrverhalten. Jedoch darf die maximal zulässige Stützlast der Kupplung auf keinen Fall überschritten werden.
Abnehmbare Anhängerkupplung
Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren zur Auflage gemacht wurde, z. B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde. Bei einem Auffahrunfall kann laut ARAG Experten allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern. Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden. Tipp: Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine abnehmbare Anhängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes – trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung – entfernt werden.
Welche Beleuchtung ist vorgeschrieben?
Die Anhängerkupplung verbindet den Anhänger auch mit der Beleuchtung des Zugfahrzeugs. Denn für Anhänger gelten die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Beleuchtung wie für alle Kraftfahrzeuge. Der Anhänger muss Schluss-, Brems- und Blinkleuchten, sowie eine oder zwei Nebelschlussleuchten aufweisen. Ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer können zusätzlich angebracht werden. Bei allen Anhängern sind am Heck zwei rote, reflektierende Dreiecke (Rückstrahler) vorgeschrieben, die mit einer Spitze nach oben zeigend montiert werden müssen. Die gleichseitigen Dreiecke müssen eine Kantenlänge von mindestens 15 cm besitzen.
Wie schwer darf der Anhänger sein?
Zu dieser Frage lässt sich die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ganz genau aus. Darin heißt es unter Paragraf 42, dass sowohl Pkw als auch Lkw nicht ihr zulässiges Gesamtgewicht überschreiten dürfen. Ausgenommen sind Pkw, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind. Diese dürfen das 1,5-fache des zulässigen Gesamtgewichts nicht überschreiten. Auch darf das ziehende Fahrzeug das vom Hersteller angegebene oder amtlich als zulässig erklärte Gewicht mit dem Anhänger nicht übersteigen. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass diese Einschränkungen nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen gelten.
Wie schnell darf man fahren?
Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw mit Anhänger und Lkw bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht mit Anhänger Tempo 80. Nur wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100 Stundenkilometer schnell fahren. Die dazu erforderliche Tempo-100-Plakette erteilt die Zulassungsbehörde. Für sonstige Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wie z. B. Wohnmobile mit Anhänger, gilt laut ARAG Experten eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 Stundenkilometer.
Kein Vollkaskoschutz für Pkw-Anhänger
Wer mit einem Anhänger einen Unfall mit dem eigenen Pkw verursacht, kann nicht damit rechnen, dass die Vollkaskoversicherung für die Schäden geradesteht. Dabei verweisen die ARAG Experten auf die Ausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Die besagt, dass Unfallschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, die ohne äußere Einwirkungen geschehen, nicht versichert sind. In einem konkreten Fall hatte ein Mann beim Rückwärtssetzen mit dem Anhänger den hinteren Kotflügel seines Wagens beschädigt. Die Vollkaskoversicherung verweigerte jedoch die Zahlung und verwies auf die AKB (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 128/14).
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
043 49 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
http://www.arag.de