Urkunde notwendig oder Beglaubigung ausreichend?

Urkunde notwendig oder Beglaubigung ausreichend?

Vollmachten und Grundbuchrechtsverkehr. Mit einer anwaltlich gefertigten Gesamtvollmacht kann der Vollmachtgeber entscheiden, wie weit er seinen Bevollmächtigten zu Grundstücksgeschäften legitimiert.

BildPrinzipiell gilt für Vollmachten Formfreiheit – es geht also auch mündlich. Juristen empfehlen allerdings die Schriftform, um Zweifel und Schwierigkeiten im Rechtsverkehr zu vermeiden. Sollen Grundstücksgeschäfte frei getätigt werden, so ist eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht notwendig. So die allgemeine Meinung. Allerdings ist bereits seit Jahren rechtlich klargestellt, dass dafür eine amtliche Unterschriftsbeglaubigung auf einer Vorsorgevollmacht genügt.

Ein Vollmachtgeber kann sich entscheiden, ob er dem Bevollmächtigten freie Hand bezüglich Grundstücksgeschäften gibt oder dies kontrolliert legitimiert. Für die Legitimation, dies ohne Abstimmung mit dem Gericht machen zu können, lässt er die Vollmacht von einem Notar beurkunden oder beglaubigen oder von einer Betreuungsbehörde beglaubigen. Ohne Beurkundung oder Beglaubigung der Vorsorgevollmacht werden Grundstücksgeschäfte oder auch Firmenverkäufe über das Betreuungsgericht abgewickelt und dafür ein sogenannter Ergänzungsbetreuer bestellt. Ist eine Betreuungsverfügung vorhanden, ist das meist dieselbe Vertrauensperson die auch in der Vorsorgevollmacht genannt wird.

Im Paragraph 29 der Grundbuchordnung heißt es dazu: “Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.” “Für den üblichen Grundbuchverkehr, also beispielsweise Immobilienverkäufe, genügt es demnach”, so Rechtsanwalt Norbert Schönleber, kooperierender Anwalt der JURA DIREKT, “eine Vollmacht behördlich beglaubigen zu lassen. Das geschieht üblicherweise über eine Unterschriftsbeglaubigung. Eine Beurkundung ist hierfür laut geltendem Recht ausdrücklich nicht erforderlich. Dies gilt ebenfalls für Eintragungsbewilligungen ins Handelsregister. Die Berechtigung ergibt sich aus Paragraph 12 Absatz 1 Handelsgesetzbuch.”

Wer kann beglaubigen?

Notare können auch vom Vollmachtgeber beigebrachte Vorsorgevollmachten beglaubigen, ebenso wie Urkundspersonen in Behörden. Im Paragraph 6 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) heißt es dazu: “Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen.” Die Kosten bei Behörden sind dafür auf zehn Euro festgelegt.

Mehrfach durch Rechtsprechung bestätigt

In den letzten Jahren haben unter anderem das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, das OLG Jena und das OLG Naumburg mehrfach entschieden, dass eine behördliche Unterschriftsbeglaubigung auf einer Vorsorgevollmacht dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO für den Grundbuchverkehr genügt. Das OLG Karlsruhe hat 2015 (11 Wx 71/15 = BeckRS 2015, 18531) beschlossen, dass dies auch für Vorsorgevollmachten gilt, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten – sogenannte transmortale Vollmachten.

Vorteil freie Wahl

Mit einer anwaltlich gefertigten Gesamtvollmacht kann der Vollmachtgeber entscheiden, wie weit er seinen Bevollmächtigten zu Grundstücksgeschäften frei oder kontrolliert handeln lassen möchte. “Ohne Unterschriftsbeglaubigung”, erläutert Rechtsanwalt Schönleber, ” kann sich der Bevollmächtigte durch die Kombination mit einer Betreuungsverfügung als Betreuer einsetzen lassen und in Abstimmung mit dem Gericht zum Wohle des Vollmachtgebers kontrolliert Immobilienverkäufe oder auch den Verkauf von Geschäftsanteilen vornehmen. Mit Unterschriftsbeglaubigung kann er in diesen Bereichen frei handeln.” Je nach individueller Situation kann der Vollmachtgeber mit einer anwaltlichen Vorsorgevollmacht dazu passend wählen, ob er Bevollmächtigte zu großen Vermögenswerten kontrolliert oder eigenverantwortlich handeln lassen möchte. “Dabei”, so Schönleber”, kann kontrollierte Legitimation auch den Bevollmächtigten schützen.”

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