Urheberschutz: Die Rechte und Wahrung der Rechte – Urheber und Leistungsschutzrechte

Urheberschutz: Die Rechte und Wahrung der Rechte – Urheber und Leistungsschutzrechte

Urheberschutz: Die Rechte und Wahrung der Rechte - Urheber und Leistungsschutzrechte

Gerechtigkeit (Bildquelle: @Pixabay)

IPPC LAW – Berlin – Rechtswahrung für Künstler – Urheber müssen geschützt werden – Interessenvertretung der Kreativen.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian und sein Unternehmen IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehören seit Jahren zu den renommiertesten Anbietern der Rechtswahrung bei Urheber- und Leistungsschutzrechten. Rechte umschreibt die Möglichkeit eines Künstlers oder Rechteinhabers, ein von ihm hergestelltes Werk in der Art und Weise zu verwerten, wie er es möchte. Der Gesetzgeber hat hier eine gesetzgeberische Grundentscheidung getroffen, nach der auch nicht körperliche Werke, wie Bildnisse, geistiges Urheberrecht etc. geschützt werden.

Künstler und Werke Ersteller – Urheber werden durch die Rechtsordnung geschützt

Dies ist auch inzwischen weiten Teilen der Bevölkerung klar, dass in einem Werk, sei es in einem Film, einem Lied oder etwas anderem natürlich eine große Arbeitsleistung steckt, die schützenswert ist und geschützt werden muss.

Besonderheiten der Rechtsordnung irritieren – Schutz ist privat organisiert

Die Rechtsordnung hat sich entschieden, die Wahrnehmung der Rechte aus geistigem Eigentum zu privatisieren. Dies ist eine gängige Methode, damit der Staat von Aufgaben entlastet wird. Hierzu hat sich die Bundesregierung 2019 erneut bekannt. Genauso wie bei einem privaten Parkplatz oder einem Parkhaus ist auch die Wahrnehmung von Rechten aus geistigem Eigentum Aufgabe des Eigentümers, zum Beispiel einer Parkhausfläche. Wer also in der Einfahrt eines Parkhauses parkt muss damit rechnen kostenpflichtig abgeschleppt zu werden (Bundesgerichtshof – BGH Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11).

Diese Privatisierung der Rechte bringt es mit sich, dass ein Rechteinhaber entscheiden kann, ob er damit einen Dienstleister, zum Beispiel Rechtsanwalt Daniel Sebastian oder die IPPC LAW beauftragt oder diese Rechte selbst wahrnimmt. Die Beauftragung Dritter ist inzwischen üblich geworden. Die Rechtsordnung sagt: “Kosten, die sinnvollerweise dadurch entstehen und nicht überzogen sind, müssen bezahlt werden.” Das ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz; § 97a Abmahnung

Abmahnungen sind in Ordnung – rechtlich und moralisch

Trotz vielfacher Kritik an der sog. “Abmahn-Branche” ist diese Entscheidung des Gesetzgebers zu akzeptieren und findet auch in der Rechtsprechung angefangen vom Amtsgericht Berlin bis zum Europäischen Gerichtshof ihren Widerhall. So hat das Landgericht Berlin am 11.02.2020 einem Anspruch von 1.200 EUR bestätigt. Gründe:
– Ansprüche bewegen sich dem Grunde und der Höhe nach im Bereich dessen, was üblicherweise infolge unerlaubten Filesharings in Betracht kommt
– kein Widerruf möglich
– keine Nichtigkeit
– keine Sittenwidrigkeit
– keine arglistige Täuschung.

Auch die aktuelle Rechtsordnung geht einen Schritt weiter und macht ab 2021 auch Plattformen verantwortlich. Die Bundesregierung möchte “mit der Modernisierung des Urheberrechts wollen wir die Rechte der Kreativen stärken, die Rechtsinhaber fair an den Erlösen beteiligen”.

Abschließende Bewertung

Die immer wieder aufkommenden Vorwürfe, es sei ethisch nicht korrekt, von Rechteinhabern ihre Verwertungsrechte zu schützen und hierzu Dritte zu beauftragen, trifft nicht den Kern der moralischen und ethischen Bewertung. Solange es nicht darum geht, dass jemand aus Versehen für eine lässliche Tat stark bestraft wird, sondern diese Person die Rechte eines Dritten bewusst ignoriert, muss der Verletzer sich nicht wundern, dass das Opfer reagiert. Je körperlicher der Eingriff ist, desto eher ist es verständlich. Beispiel: “Diejenigen, deren Einfahrt zugeparkt wird und die dann abends nicht in ihre Garage können, weil ein frecher Nachbar sich einfach irgendwo hinstellt, sind diejenigen, die am lautesten rufen, dass das Herunterladen, Teilen und Nutzen von geistig geschützten Werken nicht bestraft werden sollte. Wie kann es sein, dass auf der einen Seite jemand die Abschleppkosten bezahlt bekommen möchte und auf der anderen Seite derjenige nicht bereit ist, die entsprechende Strafe für sein Fehlverhalten und die Kosten, die dadurch entstehen, zu bezahlen.”

V.i.S.d.P.:

Daniel Sebastian
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin bzw. sein Unternehmen IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehören seit Jahren zu den gefragten Experten rund um den Schutz von Urheberrechten und Markenrechten. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei liegt im Vertragsrecht, im Urheber- und Medienrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und im Forderungsmanagement. Die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt nicht nur in Berlin, sondern bundesweit. Weitere Informationen unter: https://www.ippclaw.com/

Kontakt
IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Daniel Sebastian
Storkower Strasse 158
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