Das AG Hamburg weist in einem Filesharing-Prozess den angenommenen Gegenstandswert der Klägerseite als unangemessen hoch zurück. Es sieht die Abmahnung selbst als gerechtfertigt an, begrenzt jedoch ihren Gegenstandswert auf 1000,- EUR. In der bisherigen Praxis hatten Abmahnanwälte oftmals das 10- bis 20fache davon als Streitwert erhoben. Das Gericht verweist nun darauf, dass lediglich die erforderlichen Aufwendungen vom Beklagten verlangt werden dürfen. Die Gegenstandshöhe bezieht sich hier auf die anwaltliche Tätigkeit. Diese übersteigt nach Ansicht des Gerichtes nicht den nun festgesetzten Betrag in Höhe von 1000,- EUR.
Eine Gesetzesänderung zum Urheberrecht privilegiert seit dem 28.06.2013 Privatpersonen, die nachweislich Filesharing betrieben haben. Den Beklagten kann nur noch der begrenzte Gegenstandswert auferlegt werden. Das Merkmal “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” wurde zu diesem Zweck aus der bisherigen Regelung in § 97a Abs. 2 UrhG abgeschafft.
Das Argument, das in der Vergangenheit für vergleichbare Fälle ein höherer Streitwert zugrunde gelegt wurde, findet im vorliegenden Beschluss keine Beachtung. Auch wenn in vorausgehenden Urteilen höhere Gegenstandswerte bemessen wurden, hat die Klägerin hierauf keinen Anspruch. Eine rückwirkende Gesetzesanwendung kommt nicht infrage, denn auch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes war die Bemessung des Gegenstandswertes nicht in Zahlen festgehalten, sondern unterlag der tatrichterlichen Überzeugung. Es gab bislang zu diesem Punkt keine einheitliche Regelung. Das AG forderte die Klägerin dazu auf, die Klage bzgl. des Gegenstandswertes zurückzunehmen.
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