Unterbringung im Senioren-/Pflegeheim (Teil 2)

Unterbringung im Senioren-/Pflegeheim (Teil 2)

Welcher Anlass führt zu abziehbaren Heimkosten?

Unterbringung im Senioren-/Pflegeheim (Teil 2)

Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz

Autor: Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert

Essen, 09. November 2016**** Immer mehr Menschen leben in einem Senioren-/Pflegeheim oder planen einen Umzug dorthin. Das kann mitunter eine teure Angelegenheit werden. In bestimmten Fällen können die Heimkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abgesetzt werden. Aber welcher Anlass führt dazu, dass die Heimkosten abziehbar sind?

1. Abziehbar sind die die Kosten für eine pflegebedingte Heimunterbringung. Wenn die Pflegebedürftigkeit offiziell vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder Versorgungsamt festgestellt worden ist, reicht das als Nachweis.

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn
-Sie in eine der drei Pflegestufen I, II oder III eingruppiert sind oder
-aus Ihrem Schwerbehindertenausweis bzw. dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes das Merkzeichen H für hilflos hervorgeht (denn Hilflosigkeit steht der Pflegestufe III gleich) oder
-eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt ist.

Wenn man zwar einen dauernden Pflegebedarf hat, dieser aber nicht für die Pflegestufe I ausreicht, spricht man von der inoffiziellen Pflegestufe 0. Diese Pflegestufe berechtigt nur dann zum Abzug von Unterbringungskosten im Heim, wenn außerdem eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt.

Aber: Obwohl man seine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen hat, kann es sein, dass der Finanzbeamte Ihnen den Abzug der Heimkosten verweigert. Das kommt vor, wenn man in der falschen Einrichtung leben. Erkennt der Beamte die Einrichtung nicht als Heim an, dann kommt nur der Abzug der Kosten für häusliche Pflege infrage – also die Pflege zu Hause durch einen zugelassenen Pflegedienst. Die höheren Kosten für die Unterkunft hat man allein zu tragen.

Hierzu ein Beispiel:

Frau E. hat sich entschieden, rechtzeitig in eine Einrichtung für betreutes Wohnen umzuziehen, damit sie möglichst lange selbstbestimmt leben kann. Die monatliche Warmmiete pro Quadratmeter liegt bei 13,40 EUR und damit deutlich über den 10,25 EUR, die sie in ihrer bisherigen, durchaus vergleichbaren Wohnung zu zahlen hatte. Hinzu kommt noch eine Betreuungspauschale von 108,10 EUR pro Monat. Diese Mehrkosten kann Frau E. steuerlich nicht geltend machen, da sie aus Altersgründen in das betreute Wohnen umgezogen ist.

Als bei ihr die Pflegestufe I festgestellt wird, übernimmt die Pflegekasse trotz Vorliegen der Pflegestufe keine Kosten für die Unterkunft im betreuten Wohnen, weil das keine nach § 71 SGB XI anerkannte stationäre Pflegeeinrichtung ist.

Auch der Finanzbeamte erkennt die Mehrkosten für das Leben im betreuten Wohnen trotz Vorliegen der Pflegestufe nicht an, weil er das betreute Wohnen nicht als Heim anerkennt. Wenn Frau Siegmund aber individuelle und separat abgerechnete Pflegeleistungen beansprucht, zählen die Kosten hierfür zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art.

Hätte Frau E. sich entschieden, in ein Altenheim zu gehen, dann wären ab der Feststellung der Pflegestufe I sämtliche Heimkosten abzüglich der Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.

Um die Anerkennung der Aufwendungen kommt der Finanzbeamte nicht herum, wenn es sich bei der Einrichtung um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Da das Heimgesetz Ländersache ist, kann es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben.

Ob eine Einrichtung die Kriterien für ein Heim im Sinne des Heimgesetzes erfüllt, kann nur die für diese Einrichtung zuständige Behörde entscheiden. Sie brauchen also die Bescheinigung dieser Behörde, um sicherzugehen, dass der Finanzbeamte Ihre Heimkosten anerkennt. Lassen Sie sich deshalb bitte vom Betreiber eine Kopie dieser Bescheinigung geben.

2. Abziehbar sind die Kosten für eine behinderungsbedingte Heimunterbringung. Muss man wegen einer Behinderung dauerhaft in einem Heim leben, ohne dass Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist, dann ist es schon aus Nachweisgründen ratsam, vor dem Umzug den Amtsarzt aufzusuchen.

Man sollte sich bescheinigen lassen, dass der Aufenthalt in der Einrichtung wegen der Behinderung notwendig ist. Unseres Erachtens muss es sich hierbei nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung und auch nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handeln.

So hat der BFH zum Beispiel die Kosten für die behindertengerechte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft anerkannt (BFH-Urteil vom 23.5.2002, III R 24/01, BStBl. 2002 II S. 567). Wenn es sich bei der Einrichtung aber nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung oder ein anerkanntes Heim handelt, dann ist unbedingt darauf zu achten, dass aus dem amtsärztlichen Attest hervorgeht, welche konkrete Einrichtung das neue Zuhause werden soll und weshalb man gerade hier betreut werden muss. Nur so lassen sich Probleme mit dem Finanzbeamten vermeiden.

Zwar dürfen keine Heimkosten geltend gemacht werden, wenn man einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nimmt. Man sollte sich aber trotzdem vorab ein amtsärztliches Attest holen.

Denn: Heimkosten sind in der Regel sehr hoch. Deshalb stellt sich nach Ablauf des Steuerjahres oft heraus, dass sich ein Verzicht auf den Behinderten-Pauschbetrag lohnt. Statt den Pauschbetrag anzusetzen, kann man dann den gesamten außergewöhnlichen Belastungen einschließlich der Heimkosten nachweisen und sie geltend machen. Und dann braucht man das Attest.

3. Abziehbar sind die Kosten für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung
Führt eine Krankheit dazu, dass man in einem Heim leben muss, können die Heimkosten auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn keine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist und man auch keine individuellen Pflegeleistungen in Anspruch genommen hat (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09, BStBl. 2011 II S. 1010).

Eine solche Situation kann zum Beispiel bei einer psychischen Krankheit gegeben sein. In diesem Fall muss es sich unseres Erachtens nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung handeln. Es muss auch kein Heim im Sinne des Heimgesetzes sein. Unproblematisch ist der Abzug der Kosten dann allerdings nur, wenn man ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest vorlegen kann.

Daraus muss hervorgehen,
-dass Ihre Unterbringung in der Einrichtung aus Krankheitsgründen notwendig ist,
-wie lange Ihr Aufenthalt dort voraussichtlich notwendig ist und
-in welcher konkreten Einrichtung Sie untergebracht werden müssen und weshalb Sie gerade hier betreut werden müssen.

4. Nicht abziehbar sind die Kosten für eine altersbedingte Heimunterbringung. Viele Menschen leben ausschließlich aus Altersgründen in einem Heim. Obwohl auch hier die Kosten ganz schön zu Buche schlagen, sind in diesem Fall keine Heimkosten abziehbar. Es fehlt schon an der Außergewöhnlichkeit.

Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte wegen seiner Pflegebedürftigkeit in einem Heim lebt und der andere nicht pflegebedürftige Ehegatte mit in das Heim zieht. Dann werden nur die Aufwendungen des pflegebedürftigen Ehepartners für die Heimunterbringung berücksichtigt – nicht aber die des nicht pflegebedürftigen Ehegatten (BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09, BStBl. 2010 II S. 794).

Teil 3 beschäftigt sich mit der Frage, welche Kosten abziehbar sind und im vierten und letzten Teil erfahren Sie, welche steuerlichen Möglichkeiten bestehen, wenn Sie Heimkosten für einen Angehörigen tragen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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