Wer in der Schweiz gearbeitet hat, erhält außer der AHV-Rente zusätzlich Bezüge von einer Pensionskasse.
Gesetzliche Krankenkassen durften und dürfen für AHV-Rente und Leistungen der Pensionskassen (Zweite Säule) unterschiedslos nur einen einheitlichen Beitrag erheben.
Das Bundessozialgericht hat dies am 30.11.2016 klargestellt. Die Techniker-Krankenkasse unterlag mit ihrer Ansicht, Bezüge aus schweizerischen Pensionskassen (so genannte Zweite Säule) seien bis 30.6.2011 beitragspflichtig gewesen und wären seit 1.7.2011 nicht als ausländische gesetzliche Rente anzusehen, sondern Versorgungsbezug. Einer Verbandsempfehlung folgend haben drum außer der TK weitere Kassen (zum Beispiel AOK, DAK) zwar zutreffend die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Prozent für AHV-Renten verlangt, jedoch für Renten aus der Zweiten Säule den vollen = doppelten Beitrag. Das ist rechtswidrig.
Überall in Deutschland leben krankenversicherungspflichtige Rentner, die beruflich Zeiten auch in der Schweiz verbracht haben. Dazu gehören die typischen Grenzgänger (gewohnt in Baden-Württemberg oder Bayern, gearbeitet in der Schweiz). Verlangt die gesetzliche Krankenkasse von diesen Personen wegen der Rentenbezüge aus der Schweiz zusätzliche Direktzahlungen, sollten rückwirkend ab Beginn der schweizerischen Renten alle Beitragsanforderungen kritisch auf unrechtmäßige Zuvielzahlungen geprüft werden.
Sofern in der Vergangenheit bereits Widersprüche wegen zu hoher Beitragsforderung erhoben wurden, können die zumeist ruhenden Verfahren nun weitergeführt werden. § 26 Abs. 2 SGB IV verpflichtet die Krankenkassen dazu, zu Unrecht entgegen genommene Beiträge zu erstatten. Es ist nicht auszuschließen, dass Kassen die Zurückbuchung auf vier Jahre vor dem Jahr der nunmehrigen Entscheidung des BSG oder dem Antrag auf Berichtigung begrenzen möchten. Dabei müssen sie einen förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilen, wenn Erstattungen gar nicht, unvollständig oder ohne Zinsen erfolgen. Aus Erfahrung im Umgang mit Krankenkassen empfehlen wir, selbst und noch vor Ende des Jahres aktiv zu werden. Hilfe kann durch sachkundige Rentenberater in Anspruch genommen werden.
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Anmerkung / Grundlagen:
Urteile des 12. Senat des BSG vom 30.11.2016 in den Verfahren B 12 KR 22/14 R und B 12 KR 3/15 gemäß Terminbericht 44/16 vom 1.12.2016, vorangegangen positive Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg sowie der Sozialgerichte Karlsruhe und Freiburg.
§ 247 Abs. 2 SGB V bestimmt für die Bemessung von ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes – das bedeutet seit dem 1.1.2016 = 7,3 % zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag.
Auf die Problematik wurde bereits 2012 von Vogts/Enenkel hingewiesen, vgl. RV 3/2012 S. 41-43: Erheben deutsche gesetzliche Krankenkassen fehlerhaft zu hohe Beiträge von Rentenbezügen aus der Schweiz?
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