Bei Verstößen muss in vielen Fällen der Unternehmer selbst gerade stehen
Ölkanne ausgelaufen, Teich verseucht, Fische tot: Schon ein kleines Missgeschick im Arbeitsalltag kann schwerwiegende Folgen haben – für die Umwelt und für den Unternehmer. Wer sich nicht an umweltrechtliche Vorgaben hält, riskiert hohe Bußgelder und sogar Haftstrafen. Wenn etwas schief geht, muss der Unternehmer außerdem für den Schaden haften. Wie Betriebe den Wust der Regelungen meistern können, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung im ersten Teil ihrer Umweltschutz-Serie. In diesem zweiten Teil geht es um die Folgen für Unternehmer, wenn sie dagegen verstoßen.
Geht es um die Umwelt, können vermeintlich kleine Vergehen zu unkontrollierbaren Folgen führen: Angenommen, aus einem metallverarbeitendem Betrieb fließen wegen fehlerhafter Anschlüsse giftige Abwässer nicht in die Aufbereitungsanlagen, sondern in die Regenwasserkanalisation. Von dort gelangen sie in einen Teich mit geschützten Fischarten. Sämtliche Fische sterben, auch die Nachbargrundstücke sind kontaminiert und bedürfen einer aufwändigen Sanierung. “Ist ein solcher Schaden erst entstanden, kann es extrem teuer werden”, warnt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. “Unternehmer müssen sich daher bewusst sein: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wer umweltrechtliche Normen missachtet oder nachlässig umsetzt, muss mit ernsten juristischen Konsequenzen rechnen.”
Bußgelder bis 50.000 Euro
Nicht immer ist es ein Unfall, durch den ein Bruch der Umweltvorschriften ans Licht kommt: Jeder kann einen Verdacht melden, oder die Behörden werden selbst aktiv. Je nach Art und Schwere können die Vergehen dann ordnungs- oder strafrechtlich relevant sein. Weniger gravierende Fälle gelten als Ordnungswidrigkeit. “Hierbei drohen zwar keine Strafen, wohl aber mitunter happige Bußgelder”, erklärt die D.A.S. Expertin, “die Höhe kann bis zu 50.000 Euro betragen.” Anders sieht es aus, wenn die Behörden von einer Straftat ausgehen: Dann sind Geldstrafen möglich, die viel höher sein können als die Geldbußen, und sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Ein weiterer wichtiger Unterschied: Ein ordnungsrechtliches Verfahren kann sich auch gegen das Unternehmen richten. Bei einer Straftat dagegen muss eine natürliche Person geradestehen. Das bedeutet: Verantworten muss sich der Mitarbeiter, der die Vorschrift tatsächlich gebrochen hat, oder, zum Beispiel bei organisatorischen Fehlern, der Geschäftsführer. Und zwar auch dann, wenn er an dem Delikt nicht direkt beteiligt war!
Wenn Mitarbeiter Umweltvorgaben brechen
Lässt zum Beispiel ein Kfz-Mechaniker Batteriesäure ins Grundwasser sickern, muss er zunächst einmal damit rechnen, von den Gerichten selbst belangt zu werden. “Sofern es allerdings wegen eines Organisationsfehlers zu einem Umweltdelikt kommt, etwa, weil der Arbeitgeber seine Sorgfalts- oder Aufsichtspflichten verletzt, dann muss auch die Geschäftsleitung juristische Folgen befürchten”, betont die Juristin der D.A.S. Denn es ist Aufgabe der Unternehmensführung, Umweltrisiken zu kennen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dazu gehören entsprechende Weisungen an die Mitarbeiter ebenso wie die Kontrolle von deren Einhaltung. Der beste Schutz ist daher eine klare, eindeutige Betriebsorganisation. Unbedingt zu empfehlen ist die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems. Ein solches System hilft, Öko-Gefahren zu erkennen und folgenschwere Fehler zu vermeiden. “Je besser der Umweltschutz in den Arbeitsalltag eingebettet ist, umso unwahrscheinlicher sind Verstöße gegen die Regelungen”, meint die D.A.S. Expertin.
Haftung für vertriebene Fledermäuse
Gewissenhafte Vorsorge ist zwingend nötig, auch für kleinere Betriebe. Denn falls es zu einer Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden kommt, muss der Unternehmer in aller Regel auch auf Schadenersatz haften – gegebenenfalls mit seinem Privatvermögen. Denn: Es gilt das Verursacherprinzip. Das heißt, der Unternehmer muss einen Schaden, der von seinem Betrieb ausgegangen ist, wieder gut machen (§ 1 Umwelthaftungsgesetz). Mit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes 2007 sind die Regeln noch schärfer geworden: Seither müssen Firmen nicht nur für Personenschäden und Schäden an fremdem Eigentum, sondern für jede Art von Umweltschäden aufkommen – etwa, wenn ein Biotop mit wildlebenden Tierarten in Mitleidenschaft gezogen ist oder der eigene Grund und Boden auf dem Firmengelände verseucht wird. Dann muss der Betrieb für eine fachgerechte Sanierung zahlen. “Das Gesetz betrifft jede unternehmerische Tätigkeit, auch wenn keine Giftstoffe zum Einsatz kommen”, so die D.A.S. Juristin. “Zum Beispiel können Schweißarbeiten ein Feuer auslösen, das eine Fledermauskolonie vertreibt. Für die Wiederansiedlung müsste die Firma aufkommen.”
Fazit: Heute kommt kein Unternehmer mehr umhin, sich genau über die Risiken seines Betriebs zu informieren und zu überlegen, wie er sie senken kann!
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