Über Urlaubsabgeltungsanspruch kann rechtsgeschäftlich verfügt werden

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergleichs auf jegliche finanzielle Ansprüche verzichtet, so kann er im Nachhinein keinen Urlaubsabgeltungsanspruch mehr fordern.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im vorliegenden Fall (9 AZR 844/11) zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung verzichten könne. Nach Meinung des Gerichts sei dies grundsätzlich möglich. Jedoch müsse man beachten, dass bei einzelvertraglichen Abreden, welche einen gänzlichen Ausschluss der Existenz eines diesbezüglichen Anspruchs zum Inhalt haben, möglicherweise anders entschieden werden müsse.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin den Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Die Parteien trafen in den folgenden Verhandlungen über die Abwicklung der Kündigung, das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag und die Zahlung einer Abfindung. Der Vergleich beinhaltete auch die Vereinbarung, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. Ungeachtet der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung forderte der Kläger von der Beklagten die Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nach Meinung des Gerichts wegen des getroffenen Vergleichs aber nicht. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich erfasse auch die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach dem BurlG (Bundesurlaubsgesetz) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, wenn die Urlaubstage nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Regelungen, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen generell ausschließen, können nicht getroffen werden. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung dieser Ansprüche freiwillig verzichte. Diesem Verzicht steht auch kein Unionrecht entgegen.

Während das Arbeitsgericht Chemnitz in seinem Urteil vom 20.12.2010 (Az.11 Ca 2485/10) die Klage bereits abwies, verurteilte das Landesarbeitsgericht Sachsen mit Urteil vom 26.05.2011 (Az.9 Sa 86/11) den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung einer Abgeltungssumme. Das BAG hob im Revisionsverfahren das Urteil jedoch auf und stellte das Urteil des Arbeitsgerichtes wieder her.

Bei Fragen und Problemen rund um den Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung sollten die betroffenen Parteien einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt aufsuchen. Häufig werden Probleme und Streitpunkte für die Betroffenen erst einige Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich. Die oftmals kurzen Fristen im Arbeitsrecht machen ein schnelles Handeln notwendig.

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