Auch wenn sie im ersten Halbjahr 2025 noch keine Rente bezogen haben, müssen Rentner zum 1. Juli 2025 einmalig einen Aufschlag von 1,2 % für die Pflegeversicherung zahlen.
Die Erhöhung des Beitrages zur Pflegeversicherung trifft Rentnerinnen und Rentner erst ab Juli 2025 – jedoch rückwirkend mit einem Aufschlag. Der Bundesverband der Rentenberater weist auf die Besonderheiten der Umsetzung hin und kritisiert die damit verbundene Mehrbelastung.
Zum 1. Januar 2025 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung per Verordnung um 0,2 Prozentpunkte angehoben – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sofort wirksam. Für Rentnerinnen und Rentner hingegen wurde die Erhöhung erst ab Juli 2025 berücksichtigt. Die Folge: Im Juli wird einmalig ein Nachzahlungsbeitrag von zusätzlich 1,2 % auf die Monatsrente fällig – selbst dann, wenn man im ersten Halbjahr 2025 noch gar kein Rentenbezieher war.
“Zwei versteckte wie vermeidbare Ungerechtigkeiten entstehen hier zu Lasten der Rentnerinnen und Rentner”, erklärt Thomas Neumann, Präsident des Bundesverbands der Rentenberater.
Verzinsung auf Kosten der Rentnerinnen und Rentner
Erstens: Der einmalige Aufschlag von 1,2 % wird auf die zum 1. Juli 2025 erhöhte Rente erhoben. Das führt zu einer überproportionalen Nachzahlung. Bei der Regelaltersrente nach 45 Beitragsjahren zum Durchschnittsentgelt sind es beispielsweise 79 Cent. Dies entspricht jedoch einem Zinsaufschlag zu Lasten der Beitragszahler in Höhe von 13,3 %. Der Wert errechnet sich aus den Mehrkosten auf Basis der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 in Höhe von 3,74 %, bezogen auf die erzwungene ,Stundung’ des Beitrags über ein bis sechs Monate.
“Die »13,3 % Zwangszinsen« sind zweifellos eine plakative Überschrift, wenn es die Eckrentnerin nur mit 79 Cent betrifft”, räumt der Bundesverband der Rentenberater ein. “Andererseits hat der Bundesgerichtshof beim Thema Verbraucherschutz klargestellt, dass beispielsweise Banken Buchungspostenentgelte in dieser Höhe nicht einfach in Rechnung stellen können. Insofern fehlte zumindest der Politik das Fingerspitzengefühl, den Rentenversicherungsträgern in der Verordnung klare Vorgaben zu machen!”
Zweitens: Wer erst im 1. Halbjahr 2025 in Rente gegangen ist, zahlt ebenfalls die vollen 1,2 % Nachzahlung – selbst wenn der erhöhte PV-Beitrag nur für ein oder zwei Monate ,gestundet’ wurde. Eine Neu-Rentnerin mit 2.000 Euro Brutto-Rente im Juni zahlt so rund 25 Euro Nachzahlung, obwohl ihr tatsächlicher Vorteil durch den im Juni noch reduziert gezahlten Beitrag bei nur 4 Euro lag. “Das ist sachlich nicht gerechtfertigt”, so Neumann.
Es wäre einfacher und fairer gegangen
Der Verband verweist auf gängige Praxis bei Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung: Dort wird eine Beitragserhöhung regelmäßig erst zwei Monate später umgesetzt. Übertragen auf die Pflegeversicherung hätte dies bedeutet, die Erhöhung ab März 2025 zu erheben – ohne Rückwirkung.
Bei Rentenneuzugängen hätte der höhere Beitrag zur Pflegeversicherung direkt berücksichtigt werden können. Die Verordnung ließ den beteiligten Stellen hierfür Gestaltungsspielraum.
,Verwaltungsarme Umsetzung’- ein Trugschluss?
Rentenberater haben die praktische Handhabung der ,_Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025’_ bei ihren Mandanten bereits ggü. den Rententrägern kritisiert. Denn das BMAS hat durch Verwendung des Wortes ,_kann’_ den umsetzenden Stellen einen gewissen Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser wurde jedoch vornehmlich für eine verwaltungsarme Lösung genutzt – wie es von der DRV selbst heißt. Schließlich sei die Mehrbelastung – auf den Einzelfall bezogen – keine unbillige Härte. Letztlich profitieren die Pflegekassen von den Mehreinnahmen, die sich – überschlägig gerechnet – auf bis zu 15 Mio. Euro allein aus der verzögerten Umsetzung summieren könnten. Gebraucht wird dieses Geld dort zweifellos.
Allerdings ist durchaus vorstellbar, dass eine große Zahl betroffener Rentnerinnen und Rentner Klärungsbedarf hat und sich schriftlich oder telefonisch an die Rentenversicherungsträger wendet. Manche werden vielleicht formell widersprechen oder einen Teilrentenantrag nur bezogen auf den Monat Juli stellen (was sich je nach persönlicher Konstellation langfristig ggf. sogar rechnen könnte).
Spätestens dann dürfte von einer verwaltungsarmen Umsetzung kaum mehr die Rede sein können.
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