TÜV Rheinland: EU setzt neue Zeichen in Sachen Sicherheit

28. April: Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz: Neue Sicherheitszeichen in Unternehmen / Umsetzung der Arbeitsstättenregel A1.3 “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung”

TÜV Rheinland: EU setzt neue Zeichen in Sachen Sicherheit

Sicherheits- und Warnhinweise in Form von Piktogrammen sorgen EU-weit für gute Verständlichkeit.

Köln, 25. April 2013. Sicherheit geht alle etwas an. Deshalb regelt seit März 2013 ein einheitlicher Standard die Sicherheitskennzeichnung an Arbeitsstätten neu. Betroffen sind die Gestaltung für Rettungs- und Fluchtpläne ebenso wie die Leucht- und Schallzeichen. Warn- und Verbotsschilder, Rettungs- und Brandschutzzeichen dürfen nach der neuen Verordnung keinen Text mehr beinhalten. Hinweise wie “Notausgang”, “Exit” oder “Feuerlöscher” werden bald verschwunden und durch Piktogramme ersetzt sein. Der Vorteil: Die Bilder sind eindeutig und ohne Sprachkenntnisse für jeden verständlich – egal ob auf dem Flughafen in München, bei Harrods in London oder in einer Werkshalle in Madrid.

“Bei der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten, der ASR A1.3, geht es sowohl um die sichtbaren als auch um die hörbaren Warnzeichen und die Gestaltung der dazugehörigen Flucht- und Rettungswegpläne. Sie sollen in ganz Europa vereinheitlicht werden. Wichtig ist für alle Arbeitgeber: Die Regelung gilt ab sofort und ohne Übergangsfrist. Dabei gibt es weder Ausnahmen noch Bestandsschutz. Die einzige Möglichkeit, eine alte Beschilderung weiterzuführen, ist die Überprüfung der gegebenen Sicherheit im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung”, sagt Michael Jörn, Brandschutzexperte bei TÜV Rheinland. Demnach haben Unternehmen jetzt zwei Möglichkeiten: entweder die neue Beschilderung einzuführen oder eine Aktualisierung ihrer Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist festzustellen, ob die im Betrieb verwendeten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen nach der alten ASR A1.3 und BGV A8 Arbeitnehmern das schnelle Erkennen von Gefahren, Geboten und Verboten ermöglichen. Denn nur so ist gewährleistet, dass sie sich im Ernstfall richtig verhalten können. Diese Überprüfung ist zu dokumentieren. Machen Arbeitgeber von keiner der beiden Möglichkeiten Gebrauch, gehen sie das Risiko ein, im Schadensfall strafrechtlich belangt zu werden. Auch die Unfall- oder Haftpflichtversicherung kann sie für geleistete Zahlungen in Regress nehmen.

“Noch ein wichtiger Punkt: Die neue Regelung schließt die Durchmischung der alten und der neuen Beschilderung grundsätzlich aus. Wird also in einem Gebäude mit den bisher verwendeten Hinweisen auch nur ein neues Schild aufgehängt, muss komplett umgestellt werden. Das betrifft dann auch die Flucht- und Rettungspläne sowie die Brandschutzordnung”, erklärt Jörn. Die Mitarbeiter werden anschließend im Rahmen der jährlichen Unterweisung über die Veränderungen informiert. “Grundsätzlich hat sich aber an der Art und Weise der Beschilderung nichts geändert, nur die Gestaltung der Schilder ist neu”, so der Experte. Für Bürogebäude reichen üblicherweise Rettungs- und Brandschutzzeichen, z.B. der Feuerlöscher, aus. Spezielle Anforderungen werden zusätzlich durch weitere Verordnungen wie die Sonderbauordnung der Länder geregelt.

Die neuen Sicherheitszeichen müssen als Schilder, Aufkleber oder aufgemalt und dauerhaft in geeigneter Höhe angebracht werden. Auch muss für eine entsprechende Beleuchtung gesorgt werden. Auf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung sollen lange nachleuchtende Materialien sicherstellen, dass Rettungs- und Brandschutzzeichen auch bei einem Ausfall der normalen Beleuchtung für einige Zeit erkennbar sind. “Im Notfall zählt jede Sekunde. Daher hat bei Warn- und Sicherheitszeichen eindeutiges Erkennen und Verstehen der Zeichen in jeder Situation oberste Priorität. Nur dann ist schnelles und sicheres Handeln möglich”, erklärt Michael Jörn.

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