Trost für geschädigte Anleger von Debi Select

Für geschädigte Anleger könnte das Prospekthaftungsurteil gegen den Prospektverantwortlichen der ,,Debi Select Flex Fonds GbR” ein Lichtblick sein.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Gericht verurteilte die Debi Select Verwaltungs-GmbH und deren Prospektverantwortliche zur Rückabwicklung sämtlicher Beteiligungen. Konkret bedeute das für die Anleger eine Rückerstattung ihrer Einzahlungen.

Weiterhin seien der gerichtlichen Entscheidung zu Folge die Anleger von allen Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Der Anleger soll demnach in den Zustand zurückversetzt werden, als hätte er die Beteiligung gar nicht erst getätigt. Ursächlich für die Entscheidung sei ein fehlerhaft verwendeter Prospekt durch die Debi Select Flex Fonds GbR. Für Anleger könnte dieses Urteil positive Konsequenzen haben. Eine Auswirkung des Urteils auf andere Einzelfälle sei nicht ausgeschlossen.

Betroffene Anleger sollten ihren Sachverhalt von einem im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt umfassend prüfen lassen. Bislang bestand für die Anleger die Möglichkeit, Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend zu machen. Durch das erste Prospekthaftungsurteil könnten in Zukunft bereits Schadensersatzansprüche aufgrund des beim Vertrieb von Beteiligungen verwendeten fehlerhaften Prospektes bestehen.

Bisher wurde stets auf die Verletzung von Aufklärungspflichten der Anlageberater abgestellt. Wenn Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind, konnte dies zu Schadensersatzansprüchen führen. Im Falle möglicher Schadenersatzansprüche sollte jedoch die Verjährung im Auge behalten werden. Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, ist die unverzügliche Geltendmachung der möglicherweise vorliegenden Schadensersatzansprüche anzuraten.

Erfahrene Rechtsanwälte können geschädigten Anlegern dabei behilflich sein, ihre Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Die allgegenwärtige Gefahr der Verjährung kann nur dadurch vermieden werden, indem unverzüglich ein qualifizierter Rechtsrat durch die Anleger eingeholt wird. Hierbei könnte es entscheidend auf das Kaufdatum bzw. das Zeichnungsdatum der Fonds ankommen.

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