Bei Fahrlässigkeit drohen dem Vermieter hohe Strafen
Obwohl die Trinkwasserverordnung bereits am 11. 11. 2011 in Kraft trat, um die Qualität des Trinkwassers zu gewährleisten, hat sich die neue Pflicht noch nicht in den Köpfen verankert. Säumige Vermieter können jedoch unbesorgt sein, denn laut Bundesgesetzblatt vom 13. 12. 2012 wurde die Prüffrist bis 31.12.2013 verlängert. Wenn die erste Untersuchung einwandfrei ist, ist eine Kontrolle nur noch alle drei Jahre erforderlich. Eine weitere Entlastung, auch für die Behörden: Die ursprünglich vorgeschriebene Meldung der Anlagen beim Gesundheitsamt ist nicht mehr erforderlich.
Die Gefahr, an Legionellen zu erkranken, wurde lange unterschätzt. Bundesweit sterben in Deutschland jährlich etwa 2.000, vor allem ältere und kranke, Menschen an einer durch Legionellen verursachten Lungenentzündung. Die stäbchenförmigen Bakterien können durch den Wasserdampf beim Duschen in die Atemwege gelangen.
Eine Untersuchung des Wassers ist für Mehrfamilienhäuser ab drei Wohneinheiten Pflicht, deren zentraler Wasserspeicher mehr als 400 Liter fasst. Der Grund: In Großanlagen ist das Risiko der Bakterienansammlung sehr viel größer als in den Wasseraufbereitungsanlagen von Ein- und Zweifamilienhäusern. Untersucht werden müssen auch Rohrleitungen, in denen das Volumen zwischen Boiler und Wasserhahn mehr als 3 Liter beträgt.
“Legionellen bilden sich vor allem in Leitungsnetzen älterer Gebäude”, erklärt Kurt Friedl, Geschäftsführer von RE/MAX Deutschland Südwest. “Ein idealer Nährboden für Keime ist das lauwarme Milieu, das entsteht, wenn nicht isolierte Kalt- und Heißwasserleitung benachbart verlaufen.” Auch Wasserrückstände in selten genutzten Leitungen bieten den idealen Nährboden für gefährliche Keime, die bevorzugt in 25 bis 55 Grad warmem Trinkwasser gedeihen. Wichtig ist also, dass die Vorhaltetemperatur des Warmwassers über 55°C liegt.
Ist die Konzentration der Keime im Trinkwasser zu hoch, muss der Vermieter dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Die Anlage wird dann von einem akkreditierten Labor überprüft, um die Ursache der Gefährdung zu finden. Auskunftspflichtig ist seit 1.12.2012 auch, ob in der Trinkwasserverteilungsanlage des Hauses Bleileitungen vorhanden sind.
Unklar war auch die Kostenverteilung: Die Installationskosten für die Entnahmestelle des Leitungswassers, des Zapfhahns, muss der Vermieter selbst tragen. Die turnusmäßigen Prüfkosten, die das Labor in Rechnung stellt, sind jedoch auf die Mieter umlegbar. Laut Auskunft der Eigentümerschutz-Gemeinschaft “Haus & Grund Stuttgart” liegen die Prüfgebühren bei einem Dreifamilienhaus zwischen 150 und 200 Euro.
Auch vom Kostenaspekt her gilt auch also: “Vorsorgen ist besser als Heilen.” Wer wissentlich oder fahrlässig verseuchtes Wasser abgibt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
Die für eine Trinkwasserprüfung zugelassenen Institute können beim Gesundheitsamt unter Telefon 0208 / 455 – 5390 erfragt werden.
Ausführliche Informationen zur Trinkwasserverordnung finden Sie unter
http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/gesetze.htm
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