Unter Umständen können auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter die Grundsätze zu den Treuepflichten zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler angewendet werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.09.2012 (Az.: I-16 U 77/11) entschieden, dass auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter die Grundsätze zu den Treuepflichten zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler unter Umständen angewendet werden können. Dies soll jedenfalls bei angemessener Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede der Rechtsbeziehungen möglich sein.
Die Pflicht zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber dem Handelsvertreter treffe auch den Unternehmer. Die Grenzen der Treuepflicht sollen für jeden Einzelfall im Wege der Auslegung des Vertragsinhaltes ermittelt werden.
Ob der Unternehmer einen weiteren Vertriebspartner im Gebiet seines Vertragspartners einsetzen könne, ohne gegen die ihm obliegenden Treuepflichten aus dem Verhältnis Unternehmer Handelsvertreter zu verstoßen, müsse anhand einer Vielzahl von Kriterien abgewogen werden. Das unternehmerische Ermessen dürfe allerdings bei der Beurteilung nicht vollständig zurücktreten.
Das Vertriebsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Absatzmittlung findet vor allem zwischen Unternehmer und Handelsvertreter sowie Vertragshändler, aber auch zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer statt.
Um das Vertriebsrecht in seiner ganzen Fülle zu erfassen, müssen diverse Rechtsnormen in den Blick genommen werden. Beispielsweise finden sich Regelungen um das Recht der Absatzmittlung nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB), sondern auch die diesbezüglichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Kartellrechts und internationalen Rechts sind zu berücksichtigen. Aus den Vertragsbeziehungen können sich außerdem Loyalitäts- und Treuepflichten der Vertragspartner ergeben. Um dem wirklich gerecht zu werden, ist in den meisten Fällen ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt nötig.
Dieser kann die Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen übernehmen, sowie die wettbewerbsrechtlichen und lizenzvertraglichen Aspekte der jeweiligen Vertriebsbeziehungen überprüfen. Außerdem unterstützt ein im Vertriebsrecht tätiger Rechtsanwalt Unternehmer und Handelsvertreter dabei Probleme in bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu lösen.
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