Die ARAG Experten informieren über Fertighäuser
Backstein-, Putz-, oder Holzhaus? Die Auswahl an Eigenheimen ist riesig. Und die Nachfrage auch: Laut Statistischem Bundesamt wurden im Jahr 2020 über 230.000 Baugenehmigungen erteilt. Wer es beim Häuslebau unkompliziert und schnell mag, kann sich ein Fertighaus zulegen: Am Computer entworfen, werden Wand-, Dach- sowie Deckenelemente vorgefertigt und vor Ort montiert. Das beschleunigt und vereinfacht den Bauprozess und macht den Umzug planbarer. Die ARAG Experten informieren, was Fertighäuslebauer beachten sollten.
Fertighaus aus dem Computer
Sobald der Kaufvertrag besiegelt ist und alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden, wird das Haus nach den Wünschen der künftigen Eigenheimbesitzer am Computer entworfen: Eine spezielle Software plant millimetergenaue Vorlagen für Wände, Platten, Balken, Fenster, Türen, Sanitärinstallation und weitere Details. In der Produktionshalle werden die Einzelteile dann von Maschinen erstellt, die mit der Planungssoftware korrespondieren. Präzise wird nun gefräst, gebohrt, gesägt und am Ende miteinander verbunden. Erst auf der Baustelle selbst werden die industriell vorgefertigten Einzelteile dann direkt zusammengebaut. Ein Vorteil der millimetergenauen Computerarbeit: Fehlkalkulationen sind selten, die Bauqualität wird zuverlässig überwacht und der Materialbedarf kann exakt berechnet werden.
Die Kosten im Blick
Wem der gestalterische Sinn für die Planung eines Fertighauses fehlt, kann sich die eigenen vier Wände in einem Katalog aussuchen und zusammenstellen. Wer es individueller mag, kann die “Häuser von der Stange” aber auch lediglich als Inspiration nutzen, um ein einzigartiges Haus zu gestalten. Viele Anbieter von Fertighäusern stellen dazu auf ihrer Webseite ein Tool zur Verfügung, mit dem künftige Eigenheimbesitzer ihr Traumhaus selber entwerfen können. Praktisch dabei: Das Programm kalkuliert die Kosten für den Entwurf gleich mit.
Schlüsselfertig vs. bezugsfertig
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Begriff “schlüsselfertig” rechtlich nicht genau definiert ist. Die damit bezeichneten Fertigstellungsgrade können je nach Anbieter variieren. Von einer buchstäblichen Schlüsselübergabe, bei der man nur noch die Türschwelle übertreten muss und sofort mit dem Wohnen beginnen kann, ist also nicht automatisch die Rede. Oft wird mit “schlüsselfertig” lediglich die Fertigstellung aller Außenarbeiten und nicht etwa der abgeschlossene Innenausbau bezeichnet. Ist beispielsweise auch der Abschluss von Malerarbeiten oder Bodenbelägen gemeint, spricht man meist von bezugsfertigem Bauen. Aber auch dieser Fertigstellungsgrad muss sich nicht unbedingt auf alle Räumlichkeiten beziehen, sondern kann einzelne Räume, wie z. B. den Keller, ausschließen. Daher raten die ARAG Experten, die Begrifflichkeiten vorher genau mit dem Bauträger der Wahl zu klären.
Bauträgervertrag oder Werkvertrag?
Gehört das Grundstück bereits dem künftigen Eigenheimbesitzer und schuldet ihm der Bauunternehmer nur die Errichtung des Fertighauses, handelt es sich rechtlich gesehen um einen Werkvertrag. Wird auch die Übertragung des Eigentums am Grundstück geschuldet, spricht man dagegen von einem Bauträgervertrag. Dieser stellt eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag dar und muss – im Gegensatz zum reinen Werkvertrag – zu seiner Wirksamkeit von einem Notar beurkundet werden. Egal, für welche Variante man sich entscheidet: Wichtig ist, dass der oft sehr umfangreiche Vertragstext vorab von einem Fachmann – am besten einem Rechtsanwalt – geprüft wird.
Gesetzliche Mängelrechte
Ansprüche aus Werkverträgen wegen Mängeln an Bauwerken verjähren gesetzlich nach fünf Jahren. Das gilt auch für Fertighäuser. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Allerdings gilt ab dem Tag der Abnahme auch eine Umkehr der Beweislast: Ist der Unternehmer bis dahin verpflichtet, ein vertragsgemäßes – sprich: mängelfreies – Werk zu erstellen und muss das auch nachweisen, ist es danach Sache des künftigen Eigenheimbesitzers, zu beweisen, dass Baumängel vorliegen. Mängel, die bei der Abnahme bekannt waren, können anschließend nur geltend gemacht werden, wenn sie bei der Abnahme im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden.
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