Top-Kanzlei Arzthaftungsrecht Ciper & Coll., die Anwälte für Medizin- und Arzthaftungsrecht auf Erfolgskurs:

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

BildÄrztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einige aktuelle Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene operative Spaltung eines Retinakulum flexorum – Außenseitermethode -, LG Schwerin, Az.: 1 O 204/11

Chronologie:
Die Klägerin litt an einem Carpaltunnelsyndrom an der rechten Hand, die die Beklagte operativ behandelte. Seit der Operation in 2009 leidet die Klägerin an Schmerzen, Beeinträchtigungen und Kribbeln der Hand, Kälte- und Taubheitsgefühlen und Kraftminderung. Sie wirft der Beklagten unter anderem vor, sie nicht über die Risiken der Operation adäquat aufgeklärt zu haben.

Verfahren:
Das Landgericht Schwerin hat den Vorfall fachmedizinisch überprüfen lassen. Dabei stellte der Gutachter insbesondere heraus, dass es sich bei dem vorgenommenen Eingriff um eine Außenseitermethode handele, über die umfassend aufzuklären sei. Dies ist hier verabsäumt worden. Die von der Beklagten gewählte Methode beherbergt ein höheres Risiko, dass es zu einer inkompletten Spaltung kommt. Das Landgericht Schwerin verurteilte die Beklagte sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000,- Euro und stellte zudem fest, dass die Beklagte auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe. Diese liegen im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Handelt es sich bei einer ärztlichen Behandlung um eine sogenannte Außenseitermethode, hat der Behandler hierüber umfassend aufzuklären, insbesondere über die Risiken. Dieses ist in dem vorliegenden Fall unterlassen worden, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, fest.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Schädigung des Plexus brachialis nach Thrombektomie, LG Düsseldorf, Az.: 3 O 331/11

Chronologie:
Der Kläger trägt einen Herzschrittmacher und stellte in 2005 eine Hand-Arm-Schwellung fest. Die Beklagte diagnostizierte ein chronisches Thoracic-inlet-Syndrom und nahm eine Thrombektomie vor, anlässlich derer es zur Schädigung des Plexus brachialis kam. Seit dem Vorfall kann der Kläger seinen Beruf als Gastroenterologe nicht mehr ausüben und ist erheblich gesundheitlich beeinträchtigt.

Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte fest, dass die vorgenommene Thrombektomie nicht den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend vorgenommen wurde. Damit schließt er sich im Ergebnis den Feststellungen des im Vorfeld des Verfahrens eingeholten Gutachtens über die Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein an. Zudem sei allerdings auch ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Hierauf erließ das Landgericht Düsseldorf ein Grund- und Teilurteil, in dem es feststellte, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und die Beklagte sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen habe. Die Gesamtschäden liegen im deutlich sechsstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist bereits als bedauerlich anzusehen, dass der Versicherer der Beklagten trotz der eindeutigen Konstatierungen der Ärztekammer im Vorfeld des Prozesses keine Regulierung vornehmen wollte. Auch im Prozessverlauf zeigte der Versicherer keinerlei Vergleichsbereitschaft, so dass das Gericht zunächst die Haftung dem Grunde nach feststellen wollte. Sollte die Beklagtenseite hiergegen in Berufung vor das OLG Düsseldorf ziehen, wird das zu unnötigen Zusatzkosten führen, die schlussendlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, meint Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Befunderhebungsmangel – Metastasenbildung nach nicht erkanntem Prostatakarzinom, LG Frankfurt/M., Az. 2 – 18 O 351/09

Chronologie:
Der Kläger litt an einem Prostatakarzinom, welches in der Folge eine Streuung des Tumors mit Metastasenbildung hervorrief. Der Beklagte und niedergelassene Urologe unterließ über einen Zeitraum von etwa einem Jahr die weitere Abklärung. Insbesondere nahm er keine Biopsie vor und ging beim Kläger fälschlicherweise von einer Prostatitis aus.

Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Vorfall fachmedizinisch überprüfen lassen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die fehlerhafte Verzögerung der Diagnostik gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoße, was einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über 315.000,- Euro vor, den diese akzeptierten. Von dieser Summe wurde ein Teilbetrag in Höhe von 80.000,- Euro als Schmerzensgeld angenommen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Verspätete Karzinomdiagnosen stellen im Bereich des Arzthaftungsrechtes ein immer wieder auftretendes Phänomen dar. Diese Verspätungen haben für die Betroffenen in der Regel erhebliche gesundheitliche Konsequenzen, so auch im vorliegenden Fall, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Michael Roth fest.

Ärztliches Berufsrecht:
Berufsverbot für junge Ärztin vorläufig aufgehoben wegen Verletzung des Datenschutzes durch Behörde, OVG Hamburg, Az. 3 Bs 311/13

Chronologie:
Der Klägerin, einer jungen approbierten Ärztin wurde durch die Freie und Hansestadt Hamburg mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19. August 2013 das Ruhen der ärztlichen Approbation erklärt. Zur Begründung berief sich die Behörde darauf, dass sie Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Ärztin habe, die bislang in ihrem Beruf noch nicht tätig gewesen war. Diese Zweifel beruhten auf angeblich wirren E-mails, die sie an das Jobcenter geschickt hatte. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, dem die Behörde nicht abhalf.

Verfahren:
Das OVG Hamburg sieht erhebliche Bedenken gegen das Ruhen der Approbation, so dass dessen sofortige Vollziehung nicht in Betracht kommt. Zum einen ist die beklagte Behörde örtlich für den Verwaltungsakt in Gestalt der Anordnung des Ruhens des Verfahrens örtlich unzuständig. Zum anderen stellt das Gericht Ermessensfehler bei der Anordnung des Ruhens der Approbation an. Vor allem stellt das Gericht Verletzungen des Datenschutzes durch das Jobcenter fest. Die Behörde hätte niemals auf der Grundlage von privaten E-Mails der Klägerin ein vorläufiges Berufsverbot aussprechen dürfen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die jobsuchende Ärztin darf nunmehr wieder ihrem Beruf nachgehen. Die Behörde griff gravierend in das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Ärztin ein und verletzte damit zugleich auch die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt. Die Behörde und damit der Steuerzahler muss nun für die Kosten des gesamten Verfahrens aufkommen, entschied das Oberverwaltungsgericht Hamburg.

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