Tipps für Schwangere in der Ausbildung

Tipps für Schwangere in der Ausbildung

txn. Schwangere haben besonderen Kündigungsschutz – auch während der Ausbildung. (Bildquelle: Randstad/fotolia)

txn. Endlich hat Mia (19) die Zusage für den lang ersehnten Ausbildungsplatz. Jetzt beginnt eine aufregende Zeit, vielleicht kommt zum ersten selbstverdienten Geld auch noch die erste eigene Wohnung. Und dann ist der Schwangerschaftstest positiv. Was nun? Verliert sie ihre Lehrstelle? Kommt sie mit dem Kind finanziell über die Runden? Wie sagt sie es ihrem Chef?

Petra Timm, Arbeitsmarktexpertin vom Personaldienstleister Randstad (http://www.randstad.de) , rät: “Ruhe bewahren und sich informieren. Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Frauen in einem Arbeitsverhältnis vor finanziellen Einbußen und dem Verlust des Arbeitsplatzes. Auch in der Ausbildung darf Schwangeren nicht gekündigt werden, selbst wenn sie sich noch in der Probezeit befinden. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen zugelassen.”

Damit der Kündigungsschutz greift, muss der Vorgesetzte von der Schwangerschaft wissen. Hier empfiehlt sich neben dem frühzeitigen persönlichen Gespräch eine schriftliche Benachrichtigung. Die Auszubildende zeigt so, dass sie mitdenkt, und hilft ihrem Ausbilder, auf die neue Situation entsprechend zu reagieren. Gleichzeitig ist sie rechtlich auf der sicheren Seite. Was viele nicht wissen: Der Ausbilder darf Kollegen und Eltern nicht eigenmächtig von der Schwangerschaft erzählen, sofern die Auszubildende volljährig ist.

Bis zur Geburt kann die Mutter in spe noch im Betrieb mitarbeiten. Die tägliche Arbeitszeit ist jedoch auf 8,5 Stunden begrenzt und Akkord-, Fließband,- Mehr,- Sonntags- oder Nachtarbeit sind verboten. Die werdende Mutter darf nicht schwer heben oder mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen. Nimmt sie Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit wahr, muss sie die Zeit nicht nacharbeiten.

Sechs Wochen vor dem Stichtag beginnt die Mutterschutzfrist, die acht Wochen nach der Geburt endet. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Frist um weitere vier Wochen. In dieser Zeit darf die Auszubildende nicht im Betrieb arbeiten. Sie kann, wenn sie es möchte, allerdings die Berufsschule besuchen und an Prüfungen teilnehmen. Kommt es zu prüfungsrelevanten Fehlzeiten, sollte der Prüfungs-ausschuss zu Rate gezogen werden. Wichtig: Ausbilder und Auszubildende können gemeinsam bei der zuständigen Kammer die Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Dies schafft bei Bedarf mehr Luft, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen.

Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann die Auszubildende entweder in Elternzeit gehen oder die Ausbildung fortsetzen. Meist empfiehlt sich die Teilzeitarbeit, um Kind und Ausbildung unter einen Hut zu bekommen. In der Regel unterstützen die Ausbildungsbetriebe diese Lösung, obwohl sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind.

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Helene.Schmidt@de.randstad.com
http://randstad.de

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