Tipps für eine erfolgreiche Adressermittlung

Worauf Sie laut Supercheck bei der Suche nach “unbekannt verzogene Schuldnern” achten müssen

Tipps für eine erfolgreiche Adressermittlung

Professionelle Adressermittlung löst das Problem mit unbekannt verzogenen Schuldner

Köln, 26. Februar 2014 – Was haben kleine und mittelständische Unternehmen, Großkonzerne und Rechtsanwälte gemein? Sie alle kennen ein Problem: unbekannt verzogene Kunden und Schuldner . Doch die korrekte Adresse ist wichtig, um Rechnungen senden und Forderungen eintreiben zu können. Eine qualifizierte Adressermittlung muss daher in jedem Geschäftsbetrieb eine wichtige Rolle spielen. Ausgehend von den Erfahrungen aus 10 Jahren Adressermittlung gibt die Supercheck GmbH ( www.supercheck.de ) Tipps rund um das Thema. Die wichtigsten sind: Quellenvielfalt, Aktualität und Vollständigkeit.

Vorweg ein wichtiger Hinweis: Das deutsche Melderegister ist keine “Superdatenbank” mit allen Adressen aller gemeldeten Personen, auf das sich mit einem Mausklick zugreifen ließe. Deutschlands Meldewesen ist kommunal organisiert. Dies bedeutet, dass über 5.200 Meldebehörden mit der Erfassung von Meldedaten beauftragt sind und für eine Melderegisteranfrage auch nur beim jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt angefragt werden kann.

Nicht nur beim Einwohnermeldeamt fragen – Quellenvielfalt wichtig
Erst eine Kombination aus Datenbankrecherchen und Melderegisteranfragen verbessert die Erfolgsaussichten für eine Adressermittlung. Die Adressen ausschließlich über das Einwohnermeldeamt zu suchen, ist heute nicht mehr zeitgemäß. Weitere Quellen, wie sie beispielsweise Supercheck mit der Abfrage von Datenbeständen angebundener Wirtschaftsunternehmen anbietet, liefern die Adressen schneller und günstiger. Hierüber können gerade Schuldner gefunden werden, sie sich häufig bewusst nicht beim Einwohnermeldeamt an,- ab – oder umgemeldet haben und über einen Melderegisteranfrage nicht ermittelbar sind.

Aktualität verbessert den Erfolg der Adressermittlung
Zuletzt bekannte Adressen, an denen Personen länger als 2 Jahre nicht mehr gewohnt haben, erschweren die Adressermittlung und mindern die Erfolgsaussichten. Unternehmen sollten deswegen darauf achten, dass bekannt unsichere Adressen nicht zu lange unbearbeitet bleiben. Das bedeutet: Sobald es Hinweise auf einen Umzug des Schuldners gibt, müssen sofort mit Maßnahmen zur Adressermittlung begonnen werden.

Für Melderegisteranfragen sind umfassende Angaben notwendig
Eine qualifizierte Adressermittlung ist nur mit der vollständigen zuletzt bekannten und korrekt geschriebenen Adresse einer Person möglich. Angaben wie “Frau Andrea XY wohnte in Münster” werden nicht erfolgreich sein. Die Gründe liegen im Datenschutz. Ob aus den Datenbanken oder dem Einwohnermeldeamt – für eine Adressweitergabe aus dem Melderegister muss die Person zweifelsfrei identifiziert werden können, damit es nicht zu Personenverwechslungen kommt.

Pflicht bei Melderegisteranfragen ist:
Postleitzahl und/oder Ort, Nachname und Vorname sowie zwei der folgenden Angaben: Geschlecht, Geburtsdatum, Straße mit Hausnummer.

Außerdem sollten Namen nicht abgekürzt werden (etwa nicht “M. Müller”), keine Namenszusätze oder Titel angegeben werden, die Postleitzahlen 5-stellig sein (gegebenenfalls mit führender 0) und keine Angaben zu Wohnungsgebern (c/o), Gebäudebezeichnungen oder Stockwerken gemacht werden.

Die Angabe eines Geburtsdatums ist zwar nicht zwingend notwendig, doch in jedem Fall zur zweifelsfreien Identifikation einer Person sinnvoll. Das Einwohnermeldeamt gibt Adresse oft nicht heraus, wenn das Geburtsdatum fehlt.

Was tun bei besonderen Auskunftsformen des Einwohnermeldeamtes?
Die im Melderegister eingetragenen so genannten amtlichen Auskunftssperren und erweiterten Melderegisteranfragen zählen zu den jenen Auskunftsformen, für die besondere Voraussetzungen für die Adressenweitergabe gelten.

Die amtliche Auskunftssperre wurde zum Schutz der betroffenen Person eingerichtet. Gründe sind Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit. Dennoch ist – unter strengen Auflagen – auch hier eine Weitergabe der neuen Adresse möglich, sofern ein berechtigtes Interesse (z. B. eine Forderung oder ein Schuldtitel) seitens des Suchenden vorliegt. Die Auskunftssperre kann also im Einzelfall aufgehoben werden, wenn die Person zum Beispiel Schulden gemacht hat und ein Gläubiger die Anschrift benötigt, um seine Forderungen zu realisieren.

Weitere Auskünfte zu Geburtsdatum, Geschlecht, frühere Postanschriften oder Familienstand werden im Rahmen einer so genannten erweiterten Melderegisteranfrage gegeben. Auch hier gilt: Für das Auskunftsersuchen muss beim Einwohnermeldeamt zwingend das berechtigte Interesse nachgewiesen werden.

Über Supercheck:
Der Kölner Anbieter Supercheck GmbH (www.supercheck.de) ist ein Unternehmen der BÜRGEL Gruppe und seit mehreren Jahren einer der führenden Dienstleister im Bereich der Ermittlung von Adressen unbekannt verzogener Kunden und Schuldner sowie Wirtschaftsauskünfte ( www.supercheck-bonitaet.de ). Pro Jahr werden über Supercheck mehr als 6 Millionen Adressen und Auskünfte für über 23.000 Unternehmen aus ganz Europa ermittelt, darunter ca. 9.000 Rechtsanwaltskanzleien.

Supercheck GmbH
Katharina Desery
Sülzburgstr. 218
50937 Köln
0221/ 42060-744
katharina.desery@supercheck.de
http://www.supercheck.de

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