Thema Erbrecht:  Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin

Thema Erbrecht: Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin

Ein vor dem Notar errichtetes Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin kann sittenwidrig sein.

BildKann ein vor einem Notar errichtetes Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein? Ja, urteilte das OLG Celle in seinem Beschluss vom 09.01.2024 -6 W 175/23 – unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts – hier Testamentserrichtung – in die Inhalt, Beweggrund und der Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen seien. Nicht erforderlich sei, so das OLG, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht. Sittenwidrigkeit könne bejaht werden, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren,kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem vor ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

Was war geschehen?

Die Erblasserin war wegen ihrer sterbenskranken Tochter in einem Klinikum untergebracht, und zwar kurz vor deren Tod im gleichen Krankenzimmer. Auf Anregung des Klinikums wurde für die Erblasserin eine Betreuung eingerichtet und eine ihr unbekannte Person zur Betreuerin bestellt. Bei ihrer Anhörung durch das Betreuungsgericht erklärte die Erblasserin, ein Testament zugunsten der Kirche errichten zu wollen. Die Betreuerin beauftragte einen Notar, ein Testament zu errichten. Daraufhin begab sich der Notar ins Krankenhaus und beurkundete ein Testament, ich welchem die Erblasserin die Berufsbetreuerin als Alleinerbin einsetzte.

Das OLG nahm Sittenwidrigkeit vor allem deshalb an, weil nicht die Erblasserin, sondern deren Betreuerin den Notar beauftragt hatte, obwohl erstere hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen sei. Unprofessionell sei es – so der Senat -gewesen, dass die Betreuerin die Erblasserin nach dem Tod der Tochter bei sich aufgenommen habe. Auch der zeitliche Ablauf spiele eine gewichtige Rolle. So hätten zwischen ihrer Bestellung zur Betreuerin und der Beurkundung des Testaments nur zwei Wochen gelegen.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Erbrecht und darüber Fachanwalt für Arbeitsrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Erbrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern unsere Mandanten in allen außergerichtlichen als auch in allen gerichtlichen Erbrechtsverfahren.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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