Weihnachten ist hierzulande oft ein Fest der Geschenke. Hauptsache es liegt viel unter dem Weihnachtsbaum, alles andere gerät oft in den Hintergrund. Und Kinderaugen bringen Geschenke allemal zum Leuchten, so dass den Schenkenden das Herz aufgeht. Wussten Sie, dass Geschenke grundsätzlich steuerpflichtig sind? Wie gut, dass aber in den meisten Fällen dank Steuerfreibeträgen, die das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Beschenkten einräumt, keine Steuern zu zahlen sind!
Steuern sind solange nicht zu entrichten, solange die Geschenke den gesetzlichen Freibetrag nicht überschreiten. Somit macht es für den Beschenkten auch keinen Sinn, dem Finanzamt kleinere private Geschenke zu melden. Rechtlich betrachtet ist der Beschenkte verpflichtet, seine Geschenke gegenüber dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu deklarieren, wenn absehbar ist, dass die Freibetragsgrenze in einem Zeitraum von zehn Jahren erreicht wird. Das bedeutet, dass alle Geschenke, die man innerhalb von zehn Jahren erhalten hat, in ihrem Wert zusammengezählt und auf den Freibetrag angerechnet werden, denn der Freibetrag gilt nur ein einziges Mal je Dekade.
Jede Person hat einen Schenkungsfreibetrag in Höhe von mindestens 20.000 Euro gut. Dieser Freibetrag steigt bei engen Verwandten jedoch stark an. Bei Enkelkindern verzehnfacht er sich auf 200.000. Euro, bei Kindern steigt er auf 400.000 Euro pro Kind und bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern auf 500.000 Euro. Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Nichten, Neffen und Geschiedene haben bei der Höhe des Freibetrags keine besonderen Vorteile. Auch Ihnen stehen nur 20.000 Euro zu.
Wird der Freibetrag für Geld- und Sachgeschenke innerhalb von zehn Jahren überschritten, muss der übersteigende Betrag versteuert werden. Der Steuersatz hängt wiederum vom Verwandtschaftsgrad, als auch vom Wert des Geschenks ab. Je entfernter zwei Personen miteinander verwandt sind, desto höher fällt der Steuersatz aus und kann bis zu 50 Prozent betragen.
Der Schenkende muss normalerweise gegenüber dem Finanzamt nichts angeben und kann seine Liebsten fröhlich beschenken. Soll ein größeres Vermögen weitergegeben werden, wird empfohlen, sich hierzu steuerlich beraten zu lassen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen hierzu leider nicht beratend tätig werden, aber z. B. unsere Bürogemeinschaft Germania berät dazu gerne.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 650.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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