Swissurance (Schweiz) GmbH – Paragraph 314 VAG

Lebensversicherung: Warum Verbraucher ganz legal enteignet werden dürfen

Wer in Lebensversicherungen investiert, erhofft sich vor allem eine größere Sicherheit als bei anderen Formen der Geldanlage. Umso böser kann die Überraschung werden, denn der Gesetzgeber hat Möglichkeiten geschaffen, um das investierte Kapital zu entziehen.

Jahrzehntelang galten Lebensversicherungen als sichere Häfen und den Anbietern wurde unterstellt, besonders solide zu wirtschaften. Doch spätestens 2003 war es mit dieser vermeintlichen Gewissheit vorbei. Die Mannheimer Lebensversicherung AG war insolvent. Für die Anleger ein finanzieller Albtraum, aus dem sich schwerwiegende Konsequenzen ergaben.

Der Gesetzgeber wollte einer ähnlichen Entwicklung bei anderen Anbietern vorbeugen und erließ mehrere Gesetzesänderungen, um künftig Pleiten zu verhindern. Doch das wirkt nur auf den ersten Blick verbraucherfreundlich. In Wahrheit macht es nur das Risiko der Lebensversicherung als Kapitalanlage deutlich.

Im Zentrum aller Aufmerksamkeit steht seitdem der Paragraph 314 VAG des Versicherungsaufsichtsgesetzes, frühere Paragraph 89 VAG des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Auszug daraus :
Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) 1Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. 2Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
2Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.
2Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist.
3Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt.
4Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.

Für Anleger besonders bitter:
Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage, können Auszahlungen ausgesetzt werden, obwohl die Einzahlungen der Kunden weiterhin erfolgen müssen.

Experten der Swissurance (Schweiz) GmbH bringen es auf den Punkt:
Der Anleger muss zahlen und gleichzeitig akzeptieren, dass er sein gesamtes Geld verliert.

https://swissurance.eu/

Daher lautet der Rat der Swissurance (Schweiz) GmbH, sich von Lebensversicherungen schnell zu verabschieden und dadurch so viel Geld zu retten wie möglich. Am effektivsten gelingt das übrigens mit einer Vertragsrückabwicklung. Denn nur auf diese Weise lassen sich alle Ansprüche umfassend durchsetzen. Eine Kündigung oder der Verkauf eines Vertrages bedeuten im Umkehrschluss die Akzeptanz hoher Verluste.

Die Swissurance (Schweiz) GmbH als unabhängiger Dienstleister warnt vor Verlusten in diesen Verträgen.

Durch ein durchdachtes Konzept der Vertragsrückabwicklung und daran angeschlossene Spezialisten, wie Policenaufkäufer, Finanzmathematiker, Gutachter und Rechtsanwälte, ist es möglich, wesentlich mehr Geld zu erhalten und dieses sinnvoller anderweitig zu investieren.

https://swissurance.eu/

Wer sich näher mit dieser Lösung auseinandersetzen und seine Rückabwicklung durch Experten durchführen lassen möchte, ist bei Anbietern wie der Swissurance (Schweiz) GmbH optimal aufgehoben.

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