Strafbefreiende Selbstanzeige – Wann und wie ist die Flucht nach vorne möglich?

Die wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) bietet Steuerpflichtigen, welche den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder den der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 (1) AO) verwirklicht haben, die Chance straf- oder bußgeldfrei auszugehen.

Strafbefreiende Selbstanzeige - Wann und wie ist die Flucht nach vorne möglich?

Steffen Kiegler, LL.B.

Die wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) bietet Steuerpflichtigen, welche den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder den der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 (1) AO) verwirklicht haben, die Chance straf- oder bußgeldfrei auszugehen. Damit stellt die Selbstanzeige eine im deutschen Steuerrecht einmalige Möglichkeit dar ohne strafrechtliche Konsequenzen unrichtige bzw. unvollständige Angaben gegenüber dem Fiskus zu korrigieren und die Steuern nachzuentrichten.

Die Chance der strafbefreienden Selbstanzeige sollte im Hinblick auf den Ankauf immer neuer Datensätze durch die Bundesregierung genutzt werden. Zwar sind die Steuern auf die nicht deklarierten Einkünfte der ca. 10 letzten Jahre nachzuzahlen (§ 169 (2) Nr.2 AO) und Hinterziehungszinsen (§ 235 (1) AO) von jährlich sechs Prozent zu entrichten – im Ergebnis besteht aber Straffreiheit. Dies kann ein nicht zu unterschätzender Aspekt sein, wenn man den Fall Hoeneß und anderer namhafter Steuerpflichtiger betrachtet. Ist die Selbstanzeige wirksam fallen keine Geldstrafen, Freiheitstrafen bzw. Geldbußen an. Abgesehen von einer Freiheitstrafe können verhängte Geldstrafen den Umfang des hinterzogenen Steuerbetrages erreichen. Dies kann durch eine befreiende Selbstanzeige verhindert werden.

Damit durch die Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden kann, müssen die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige kumulativ erfüllt werden.

1.) Vollständige Nacherklärung, d.h. es muss eine umfassende Korrektur aller fehlerhaften oder unterbliebenen Angaben der infrage kommenden Steuerart erfolgen (§ 371 (1) AO). Eine Teilselbstanzeige, bei der nicht alle Angaben nacherklärt werden ist unwirksam und führt nicht zur Straffreiheit.

2.) Die Selbstanzeige muss vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO) erfolgen. Sobald eine wirksame Prüfungsanordnung vorliegt, entfaltet diese Sperrwirkung (§ 371 (2) Nr. 1a AO).

3.) Ist ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, scheidet eine strafbefreiende Selbstanzeige ebenfalls aus (§ 371 (2) Nr. 1b AO). Gleiches gilt, wenn die Aufdeckung der Tat droht (§ 371 (2) Nr. 2 AO). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Tat bereits entdeckt war oder unmittelbar mit der Tatentdeckung gerechnet werden musste. Hier wird man regelmäßig darauf abstellen müssen, dass der Täter “bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Sachlage” von der Entdeckung ausgehen musste.

4.) Eine Besonderheit stellen umfangreiche Steuerhinterziehungen dar (§ 371 (2) Nr. 3 AO), welche durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 eine besondere Würdigung erfahren. Von umfangreichen Steuerhinterziehungen geht der Gesetzgeber aus, wenn der Hinterziehungsbetrag mehr als 50.000 EURO beträgt. Abzustellen ist hier auf die jeweilige Besteuerungsart und Besteuerungszeitraum. Hier wird zunächst Straffreiheit verwehrt. Der Ausschlusstatbestand kann jedoch durch Zahlung eines Geldbetrages (Strafzuschlag) in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuern umgangen werden, durch welchen automatisch von der Strafverfolgung abgesehen wird. Der Unterschied zwischen Straffreiheit und Absehen von der Strafverfolgung ist hier lediglich rechtsdogmatischer Natur.

5.) Abschließend zu berücksichtigen ist, dass die Anzeige allein nicht zur Strafbefreiung führt. Um straffrei auszugehen müssen die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist (i.d.R. vier Wochen) nachentrichtet werden (§ 371 (3) AO). Je nach Umfang sollte im Vorfeld über die Bereitstellung der finanziellen Mittel nachgedacht werden.

Werden die oben aufgezählten Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt, tritt die Straf- oder Bußgeldbefreiung nicht ein. Daher empfiehlt es sich, das Thema offen und vertrauensvoll mit Ihrem Steuerberater zu kommunizieren.

Bei Rückfragen zum aktuellen Thema stehen Ihnen Frau Elisabeth Schmitt , Steuerberaterin (0611/9892322 bzw. schmitt@steurat.de), Herr Thomas Kunsch , Steuerberater (0611/9892331 bzw. kunsch@steurat.de) und Herr Steffen Kiegler , LL.B. (0611/9892351 bzw. kiegler@steurat.de) jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Wiesbadener Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgruppe STEURAT und CONFIDIUM www.steurat.de hat sich mit jahrzehntelanger Erfahrung als zuverlässiger Partner mittelständischer Unternehmen und privater Mandanten im Rhein-Main-Gebiet fest etabliert. Mit persönlicher und lösungsorientierter Beratung unterstützen die mehr als 20 STEURAT-Experten rund um Geschäftsführer Thomas Kunsch ihre Mandanten bei einer optimalen Gestaltung ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Planung – stets zugeschnitten auf die individuellen Anforderungen und Bedürfnisse jedes Unternehmens. Sofern es der Sachverhalt erfordert wird die Kanzlei ferner durch Juristen unterstützt.

Die Wiesbadener Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgruppe STEURAT und CONFIDIUM http://www.steurat.de hat sich mit jahrzehntelanger Erfahrung als zuverlässiger Partner mittelständischer Unternehmen und privater Mandanten im Rhein-Main-Gebiet fest etabliert. Mit persönlicher und lösungsorientierter Beratung unterstützen die mehr als 20 STEURAT-Experten rund um Geschäftsführer Thomas Kunsch ihre Mandanten bei einer optimalen Gestaltung ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Planung – stets zugeschnitten auf die individuellen Anforderungen und Bedürfnisse jedes Unternehmens. Sofern es der Sachverhalt erfordert wird die Kanzlei ferner durch Juristen unterstützt.

Kontakt:
STEURAT GmbH
Steffen Kiegler
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