Die regionale-auskunft.com bittet die Unternehmen zu beachten, dass eine korrigierte Gutschrift nicht ausgestellt werden muss, wenn der Kunde Skonto vom Rechnungsbetrag abgezogen hat.
Im Sommer letzten Jahres ist das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Regionale-Auskunft.com teilt mit, dass seitdem wenn bei einer Mängelrüge eine Gutschrift ausgestellt wird, das Wort “Gutschrift” verzeichnet sein muss. Dies bei allen solchen Dokumenten.
Das Wort “Gutschrift” ist nun verbindlich. Somit können die Unternehmen ohne dieses Wort keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Vorsteuer kann den Unternehmen bei einer Betriebsprüfung gestrichen werden. Auch kann der Vorsteuerabzug gestrichen werden, wenn auf der Gutschrift nur die Steuernummer des Unternehmens zu entnehmen ist.
Die Unternehmen müssen seitdem nun beachten, dass auf einer Gutschrift entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikations-nummer des Gutschriftenempfängers zu entnehmen ist.
Die regionale-auskunft.com bittet die Unternehmen zu beachten, dass eine korrigierte Gutschrift nicht ausgestellt werden muss, wenn der Kunde Skonto vom Rechnungsbetrag abgezogen hat.
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