Steuerfalle Schornsteinfegerbesuch: Heizölkunden müssen achtsam sein

Eine neue Regelung beim Finanzamt sorgt seit Beginn 2014 dafür, dass
Eigenheimbesitzer ihre Schornsteinfegerrechnung nicht mehr vollständig von
der Steuer absetzen können.

Um nicht die mögliche Steuerrückerstattung einzubüßen, ist es wichtig, sich ab sofort vom Schornsteinfeger eine spezielle Rechnung ausstellen zu lassen. Zukünftig müssen Kehrarbeiten und Feuerstättenschau darauf getrennt aufgeführt werden. Laut Finanzamt sind ab der Steuererklärung 2014 Gutachtertätigkeiten, zu denen auch Abgasmessungen der Heizanlage und die Feuerstättenschau gehören, nicht mehr steuerlich absetzbar. Lediglich die reinen Handwerkerleistungen, also die Arbeitsleitungen, sind steuerlich absetzbar. Sie müssen auf der Rechnung separat aufgeführt werden.

Regelmäßige Kontrolle der Heizungsanlage ist Pflicht des Hauseigentümers

Die Heizungsbesitzer tragen die komplette Verantwortung dafür, ihre Anlage nach der gesetzlichen Vorgabe überprüfen zu lassen. “Den Überblick zu den anstehenden Kontrollterminen behalten Verbraucher mit Hilfe des sogenannten Feuerstättenbescheids, in dem alle existierenden Feuerungsanlagen zusammen mit dem Zeitpunkt der zu erledigenden Aufgaben eingetragen sind. Dieses Dokument bekommt jeder Eigenheimbesitzer durch den zuständigen Schornsteinfeger ausgestellt”, erklärt Wolfgang Ebert, TOTAL Deutschland.

Noch ein Tipp:
Da beim Heizen mit schwefelarmem Heizöl weniger Rußablagerungen entstehen, verlängern sich auch die Prüfintervalle nach der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung). Sofern die Anlage raumluftunabhängig arbeitet oder ein Öl-Brennwertkessel betrieben wird, braucht der Schornsteinfeger die Abgaswege nur noch alle zwei Jahre zu überprüfen. Als Nachweis für den Einsatz von schwefelarmem Heizöl genügt die Rechnung oder der Lieferschein.

Ein Schornsteinfeger oder zwei – die Qual der Wahl

Beim Schornsteinfeger wird zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen Tätigkeiten unterschieden. Soll eine Schornsteinkehrung, eine Abgaswegeüberprüfung oder eine Immissionsschutzmessung durchgeführt werden, können Hauseigentümer eigenständig den dafür qualifizierten Handwerker auswählen. Denn diese Aufgaben gehören zu den nichthoheitlichen Tätigkeiten. Während zuvor jedem Heizungsbesitzer der Schornsteinfeger fest zugeordnet war, können Verbraucher seit der Neuregelung 2013 bei der Kontrolle Ihrer Heizungsanlage ein ganzes Stück freier über den beauftragten Handwerker entscheiden. Das sieht bei hoheitlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel der Abnahme von Feuerstätten anders aus. Nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf nach wie vor eine solche Aufgabe erledigen.

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