Steuerfalle Berliner Testament

Erbschaftssteuer sollte eigentlich in den meisten Familien kein Thema sein. Üppige persönliche Freibeträge sowie zahlreiche Vergünstigungen sorgen dafür, dass Erbfälle bei  gewöhnlichen Vermögensverhältnissen in der Regel steuerneutral über die Bühne gehen. Wenn dennoch einmal Erbschaftssteuer festgesetzt wird, liegt das nicht selten am Testament des Erblassers. Hier wird das Berliner Testament genauer untersucht.

Beliebte Ehegattentestamente

Nach wie vor greifen nämlich ihr Leute am liebsten zum gemeinschaftlichen Ehegattentestament in Form des Berliner Testament. Kern einer solchen letztwilligen Verfügung ist die gegenseitige Einsetzung des anderen Partners zum Alleinerben.  Erst wenn auch der andere Ehegatte   verstirbt, geht der Nachlass komplett an die gemeinsamen Kinder über. Sinnvoll  ist eine solche Regelung  weil sie  die Versorgung des länger lebenden Ehegatten sichert und auch eine Erbengemeinschaft sowie die damit zusammenhängenden Probleme vermeidet.

Enterbte Kinder bedeuten verschenkte Freibeträge

Aus steuerlicher Sicht kann ein derartiges Berliner Testament jedoch zum Problem werden. Die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall –  eigentlich wären sie ja gesetzliche Erben neben dem Biergarten –  bedeutet  nämlich auch, dass für diesen Erbfall die Freibeträge der Kinder verschenkt werden. Diese betragen immerhin 400.000 Euro. Wird der persönliche Freibetrag des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro sowie dessen Versorgungsfreibetrag beim ersten Erbfall überschritten, fällt dann Erbschaftssteuer an.

Erben dann die Kinder beim Tod des länger lebenden Elternteils den gesamten Nachlass auf einen Schlag, kann es  bei größeren Vermögen  nochmals eng werden und der Fiskus schlägt erneut zu.

Vermächtnisse  beim Berliner Testament als Ausweg

Gerade  bei  größeren zu erwartenden Erbschaften sollten Ehegatten daher darüber nachdenken, ob sie ihr gemeinschaftliches Berliner Testament dahingehend abändern, dass die gemeinsamen Abkömmlinge doch schon bereits beim ersten Erbfall wirtschaftlich profitieren. Besonders relevant wird das bei Nachlässen, die nicht zum Beispiel aus  erbschaftsteuerlich privilegierten Wohneigentum bestehen.

Die persönlichen Erbschaftssteuerfreibeträge  der Kinder können am besten durch Vermächtnisse in der letztwilligen Verfügung ausgenutzt werden. Besonders eignen sich dafür Geldvermächtnisse. Durch diese Vorgehensweise können die Kinder partizipieren, ohne dass sie dem länger lebenden Elternteil als Miterben einer Erbengemeinschaft das Leben schwer machen können.

Es ist sogar möglich, ein Vermächtnis zu formulieren, bei dem der alleinerbende Ehegatte bestimmt, wer wann in welcher Höhe welches Vermächtnis erhalten soll. Ein solches Testament ist flexibel genug, um die verschiedenen wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekte im Erbfall zufriedenstellend lösen zu können.

Ergänzung des Berliner Testaments meist ausreichend

Wenn im Ehegattentestament also ein Steuerrisiko steckt, reicht es in der Regel aus, den letzten Willen zu ergänzen. Sinnvoll ist es für Familien, die ein größeres Vermögen angehäuft haben, sich beraten zu lassen. Bei einem Berliner Testament lohnt sich eine Rechtsberatung beim Steuerberater.

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