Die Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – informiert:
Mit dem Kalenderjahr neigt sich auch das Steuerjahr 2014 dem Ende zu. Ab Januar können Steuererklärungen für 2014 beim Finanzamt eingereicht werden. Viele Steuerzahler sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, manchen steht die Abgabe auch frei. “Es lohnt sich jedoch, über die Steuererklärung unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben oder auch außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen”, betont Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.).
Einige Neuerungen könnten Steuerzahler im Vorfeld interessieren: So wurde 2014 der steuerfreie Grundbetrag von 8.130 auf 8.354 Euro leicht angehoben. “Eine spürbare Steuerentlastung ist das leider nicht”, so der Steuerexperte. Letztlich blieben Steuerzahlern im Durchschnitt nur 40 Euro mehr pro Jahr in der Tasche. Deutlicher profitieren könnten sie eventuell bei Aufwendungen für die Altersvorsorge. Ab 2014 gelten hier neue Höchstbeträge: 78 Prozent der Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro für Alleinstehende bzw. 40.000 Euro für Verheiratete sind absetzbar, auch Beiträge zu einer Basis- bzw. Rürup-Rente, die nur eine Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit absichern.
Bis zu 1.000 Euro monatlich für die Zweitwohnung
Größere Veränderungen brachte das Steuerjahr 2014 im Bereich der Reisekosten. So vereinfachte und erhöhte der Gesetzgeber die Pauschalen für Dienstreisen und Auswärtstätigkeiten. Eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden wird demnach mit einer Pauschale von 12 Euro angerechnet, eine ganztägige Abwesenheit mit 24 Euro. Bei mehrere Tage dauernden Dienstreisen werden An- und Abreisetag mit jeweils 12 Euro vergütet.
“Wer als Wochenendpendler zwei Haushalte führen muss, kann seit 2014 für die Zweitwohnung am Arbeitsort nunmehr bis zu 1.000 Euro monatlich geltend machen”, erläutert Robert Dottl, “die tatsächlichen Miet- und Nebenkosten müssen aber nachgewiesen werden.”
Eingeführt wurde mit dem Steuerjahr 2014 auch der Begriff der “ersten Tätigkeitsstätte”. Dahinter verbirgt sich vor allem für Zeit- und Leiharbeiter eine wesentliche Neuerung. Konnten sie bislang ihre Fahrten zu Einsatzorten häufig als Dienstreisen geltend machen, so ist nun der Arbeitgeber angehalten, für jeden Mitarbeiter eine dauerhafte “erste Tätigkeitstätte” zu definieren, die nicht unbedingt ein Gebäude oder Gelände des eigenen Unternehmens sein muss. Für den Weg von der Wohnung zu dieser “ersten Tätigkeitsstätte” gilt nunmehr die übliche Entfernungspauschale. Erst für Arbeitseinsätze an abweichenden Einsatzorten kommt die Dienstreisepauschale zum Tragen.
In der Regel müssen Einkommensteuererklärungen bis Ende Mai des Folgejahres abgegeben werden. Für alle Steuerzahler, die steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, wie etwa die Mitglieder der Lohi, verlängert sich die Frist jedoch bis Ende Dezember. “Wer die Erstellung der Steuererklärung dennoch nicht auf die lange Bank schieben möchte, findet ab sofort unter www.lohi.de die neue Unterlagen-Checkliste 2014, die als Gedankenstütze beim Zusammenstellen und Sortieren der Steuerunterlagen hilft”, so der Steuerexperte.
Mehr Infos zum Thema gibt es in den Beratungsstellen der Lohi und unter www.lohi.de.
Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Kontakt
Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
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