Am 29. September 2013 ist das neue spanische Gesetz zur Unterstützung von Unternehmensgründern (kurz: Ley de emprendedores) in Kraft getreten.
Frau Rechtsanwältin Wanda Cazalla der spanischen Wirtschaftskanzlei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados weist darauf hin: “Das Gesetz enthält vielfältige Anreize u.a. auch die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bei Immobilieninvestitionen, die ein bestimmtes Volumen erreichen. Hiernach haben nun – ab sofort – Ausländer auch aus Nicht-EU-Staaten Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung in Spanien, wenn sie eine auf spanischem Staatsgebiet belegene Immobilie mit einem Mindestwert von 500.000 EUR erwerben”.
Voraussetzungen:
1. Schritt: Einreise in Spanien:
Diese richtet sich grds. nach dem Schengen Abkommen, dass für Nicht-EU-Bürger Anwendung findet (Verordnung EG 562/2006 vom 15. März 2006) und ist im Falle von Immobilieninvestitionen auf 3 Monate begrenzt.
2. Schritt: Erteilung eines Investorenvisums (visado de residencia para inversores):
Das sog. Investorenvisum gewährt das Recht, sich in Spanien zumindest während eines Jahres aufzuhalten. Zur Beantragung dieses Visums sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Nachweis des Eigentumserwerbs einer in Spanien belegenen Immobilie, deren Wert zumindest 500.000 Euro beträgt. Dieser Nachweis erfolgt mittels der Vorlage einer Eigentums- und Lastenbescheinigung des zuständigen Grundbuchamtes;
b) Der Antragsteller darf sich im Vorfeld nicht illegal in Spanien aufhalten und muss das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) Bezüglich des Antragstellers dürfen keine Vorstrafen in Spanien bzw. in den Ländern, in denen er während der vergangenen 5 Jahre vor Antragstellung seinen Aufenthalt hatte, bestehen;
d) Gegen den Antragsteller darf in keinem Mitgliedstaat des Schengen-Raumes eine Ausweisungsanordnung bzw. Einreiseverbot bestehen;
e) Nachweis einer öffentlichen oder privaten Krankenversicherung mit einer in Spanien zugelassenen Versicherung;
f) Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, um seinen sowie den Unterhalt der Mitglieder seiner Familie während des Zeitraumes des Aufenthalts bestreiten zu können.
Sobald das Investorenvisum vorliegt, kann die Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
3. Schritt: Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung für Investoren in Spanien (autorización de residencia para inversores):
Auf Grundlage der Aufenthaltsgenehmigung für Investoren ist ein Aufenthalt für den Zeitraum von zwei Jahren möglich, wobei die Genehmigung um weitere zwei Jahre verlängert werden kann, also insgesamt 4 Jahre. Der Antragsteller hat neben den unter Punkt 2. b)-f) aufgeführten Voraussetzungen weiterhin die nachfolgend genannten zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen:
a) Der Antragsteller muss Inhaber eines gültigen Investorenvisums sein, oder das Visum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 90 Kalendertage abgelaufen sein;
b) Der Antragsteller muss während der Laufzeit des Investorenvisums zumindest ein Mal nach Spanien eingereist sein, letzteres um zu vermeiden, dass “fiktive” Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden.
Zum Eigentumserwerb und Finanzierung von Immobilien in Spanien, siehe insbesondere:
Immobilienkauf in Spanien
Immobilienfinanzierung in Spanien
Madrid, den 1. Oktober 2013
Stefan Meyer & Wanda Cazalla
Abogados / Rechtsanwälte
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